Das eigenhändige Testament
Im spanischen Recht werden zwei Arten von Testamenten unterschieden: die allgemeinen und die besonderen. Die besonderen Testamente sind das Militärtestament, das Seetestament und solche, die im Ausland erstellt werden. Die allgemeinen Testamente beinhalten dagegen das öffentliche, das in amtliche Verwahrung gegebene und das eigenhändig geschriebene Testament. Über letzteres handelt dieser Artikel, wenngleich zuvor ein kurzer Überblick über die beiden anderen allgemeinen Testamente gegeben wird. Die besonderen Testamente werden nicht behandelt.
Das am häufigsten vorkommende Testament ist das öffentliche Testament, da es einfach zu errichten ist und lediglich die Anwesenheit eines Notars erfordert, welcher den Willen des Testierenden in einer öffentlichen Urkunde festzuhalten hat.
Man kann in bestimmten Fällen die Anwesenheit von Testamentszeugen einfordern, u.a. weil es die Umstände des Testierenden verlangen (z.B. wenn er selbst nicht schreiben oder unterschrieben kann) oder es ausdrücklich von diesem oder dem Notar gewünscht wird. Wie schon erwähnt, ist das öffentliche Testament wegen seiner Einfachheit die am häufigsten verwendete Form, wenn es darum geht, ein Testament zu errichten.
Das in amtliche Verwahrung gegebene Testament kann sowohl im Ganzen eigenhändig durch den Testierenden, wobei dann seine Unterschrift am Ende des Dokumentes erforderlich ist, als auch mittels mechanischer Hilfsmittel oder durch einen Dritten auf Bitten des Testierenden aufgesetzt werden. Im letzten Fall hat der Testierende dabei jede Seite des Testaments am Ende zu unterschreiben.
Das Testament sollte in einem Umschlag „verschlossen und versiegelt“ werden, so dass es nicht möglich ist, das Testament zu lesen, ohne das Siegel zu beschädigen. Mit diesem versiegelten Umschlag hat man sich an einen Notar zu wenden, der das Testament genehmigen muss, versichernd, dass sich im Inneren der letzte Wille des Testierenden befindet und dieser eigenhändig verfasst wurde oder er sich maschineller Hilfsmittel oder eines Dritten bedient hat, um das Testament zu errichten. Der Notar hat dies ebenfalls durch seine Unterschrift sowohl auf der letzten als auch am Ende aller Seiten auszuführen.
Diese Vorgänge sind durch den Notar in einem von ihm zu führenden Errichtungsprotokoll festzuhalten. Zudem muss er darin die Art und Anzahl der Siegel auf dem Umschlag und die Testierfähigkeit des Errichtenden erwähnen.
Das verschlossene Testament wird dann dem Testierenden ausgehändigt, damit dieser es selbst aufbewahren, mit dem Gewahrsam einen Dritten beauftragen oder es dem Notar in Verwahrung geben kann, der das Errichtungsprotokoll erstellt hat, worauf letzterer in diesem hinzuweisen hat.
Nachdem nun das öffentliche Testament und das in amtliche Verwahrung gegebene Testament kurz dargestellt worden sind, wird im Folgenden näher auf das eigenhändig geschriebene Testament eingegangen. Bei diesem handelt es sich um eine Art von Testament, welche an keinerlei Formerfordernisse gebunden ist, obwohl die bestehenden Mindestvoraussetzungen unabdingbar sind und ihr Fehlen es in ein nichtiges Testament verwandelt. Es ist aber auch ein Testament, welches viele Probleme bereiten kann, weil die Gefahr besteht – da es weder einer notariellen noch einer sonstigen Beratung bedarf –jegliche Voraussetzungen, die im Código Civil (spanisches Zivilgesetzbuch) vorgesehen sind, auβer Acht gelassen werden; nicht nur was die äuβere Form anbelangt, sondern auch in Bezug auf den Inhalt, was die o.g. Nichtigkeit zur Konsequenz hat.
Zudem ist es eine Art von Testament, durch welches, trotz seiner weniger aufwendigen Errichtung, hohe Kosten für die Erben entstehen.
Da die Testierfähigkeit keine Erwähnung findet, kann sich auβerdem die Situation ergeben, dass die Erben diese anfechten, indem sie die Fähigkeit des Testierenden ein Testament zu errichten in Frage stellen, wodurch neue Kosten entstehen können. Im Folgenden werden nun die Details und Erfordernisse dargestellt, die die Errichtung eines eigenhändigen Testaments erfordert.
Um eigenhändig ein derartiges Testament errichten zu können, ist es unabdingbar, dass der Testierende volljährig ist und er sich beim Abfassen des Textes nicht Dritter oder anderer mechanischer Hilfsmittel bedient. So verlangt es das Gesetz, wonach das Testament persönlich von dem Testierenden verfasst und eigenhändig geschrieben sein soll, auβerdem erfordert es eine Unterschrift mit dem genauen Datum, an welchem das Testament verfasst wurde. Das Fehlen eines dieser Mindestanforderungen führt zur Nichtigkeit des eigenhändigen Testaments, ebenso, wenn es durchgestrichene oder verbesserte Wörter oder nachträglich eingefügte Wörter zwischen den Zeilen, die nicht durch die Unterschrift des Testierenden bestätigt worden sind, enthält. Das heiβt, es ist notwendig, dass der Testierende mittels seiner Unterschrift am Seitenrand sein Einvernehmen mit jeder der Streichungen oder Änderungen, die er im Text vorgenommen hat, bekundet. Es ist offensichtlich, dass damit erreicht werden soll, dass das Testament nicht durch Dritte abgeändert werden kann, wenn es einmal errichtet ist.
Wie man sehen kann, ist diese Art von Testament sehr einfach zu errichten und erfordert keinerlei Formalitäten – abgesehen von den dargelegten Anforderungen.
Das Problem besteht jedoch darin, dem Testament Gültigkeit zu verleihen, wenn der Testierende verstorben ist, da das Testament vor einem Notar protokolliert werden muss, wenngleich das Testament vorher vor dem erstinstanzlichen Gericht des letzten Wohnortes des Testierenden Gültigkeit erlangt hat. Das unterschriebene Dokument sollte dem besagten Gericht in einer Frist von fünf Jahren seit dem Tod vorgelegt werden und zwar durch die Person, die es aufzubewahren oder ein sonstiges Interesse daran hatte. Das eigenhändige Testament wird nicht gültig, wenn es nicht durch einen Richter in der besagten Frist für rechtskräftig erklärt wird.
Hat der Richter das Testament einmal erhalten, öffnet er dieses – wenn es noch verschlossen ist – und unterzeichnet alle Seiten. Die Überprüfung der Identität des Testierenden erfolgt durch eine Identifizierung des Briefes, die durch drei Zeugen bestätigt werden sollte, die den Brief und die Unterschrift des Testierenden kennen. Der Richter kann, für den Fall das keine Zeugen existieren oder er die Aussage anzweifelt, beantragen, dass ein juristischer Abgleich des Briefes vorgenommen wird. Dafür werden die Angehörigen den des Testierenden einberufen, d.h. der Ehegatte, sowie die Vor- und Nachfahren. Hat der Richter einmal die Identität des Testamentes und seine Gültigkeit bestimmt, fährt er damit fort, die entsprechende Protokollierung vor dem Notar anzuordnen. Dieses Protokoll sagt zudem etwas zu den Sorgfaltspflichten aus, die das Gericht erfordert, um die Identität des Testierenden und die Gültigkeit des Testamentes zu bestimmen. In dem Fall, in dem der Richter das Testament für nichtig erklärt, können die Betroffenen die rechtlichen Schritte einleiten, die für diese Entscheidung vorgesehen sind.
Der groβe Vorteil dieser Art von Testament ist, dass durch dieses auf eine bestmögliche Art das Geheimnis der testamentarischen Verfügungen bewahrt werden kann, weil einzig der Testierende den Inhalt kennt und keinen Grund hat, Dritte in diesen Vorgang bis zu seinem Tod mit einzubeziehen.
Es wird jedoch auch bemängelt, dass diese Art von Testament viele Nachteile mit sich bringt. Auf einen von diesen wurde bereits zu Beginn des Artikels hingewiesen. Er besteht darin, dass die Personen, die sich durch das Testament benachteiligt sehen, die Testierfähigkeit des Testierenden im Zeitpunkt der Errichtung anzweifeln können. Dieses gibt Anlass für ein juristisches Vorgehen, in welchem sich die Parteien Gutachtern bedienen, die etwas über den Zustand des Testierenden in dem Moment der Errichtung des Testaments aussagen. Allerdings führt dieses Vorgehen zu einem hohen Anstieg der Kosten. Zudem gilt es zu bedenken, dass am Ende dieses Prozesses die Entscheidung des Richters steht, die auf den Aussagen der Zeugen und Sachverständigen basiert und somit eine sehr subjektive Entscheidung ist. Dieses Problem besteht bei den anderen Testamentsformen nicht, da der Notar hier bestätigt, dass die Person, die vor ihm erschienen ist, die erforderliche Fähigkeit besitzt, ein Testament zu errichten. Obwohl es sich dabei um eine subjektive Einschätzung des Notars handelt („er besitzt nach meiner Meinung die erforderliche Fähigkeit ein Testament zu errichten“), ist es sicher, dass diese geäuβerte Feststellung der Ausfertigung eine Förmlichkeit verleiht, die dem eigenhändigen Testament fehlt.
Es können jedoch auch inhaltliche Probleme auftreten. Da das Eingreifen eines Notars in diesen Vorgang nicht ausreichend ist, ist es möglich, dass der Testierende, dem die Vorgaben, die den Inhalt eines Testaments regeln, unbekannt sind, Fehler begehen kann, die die Wirksamkeit seines letzten Willens beeinträchtigen, wie z.B. in dem Fall, in dem er den Pflichtteil nicht berücksichtigt. Dieses Risiko besteht auch bei den in amtliche Verwahrung gegebenen Testamenten, bei deren Errichtung ein Notar ebenfalls nicht hinzugezogen werden muss.
Wie schon zuvor erwähnt, ist die Vorgehensweise, die von den Erben einzuhalten ist, um die Gültigkeit und Echtheit des Testamentes bestimmen zu lassen, sehr arbeitsintensiv, komplex und vor allem kostspielig, auch wenn diese Art von Testament grundsätzlich sehr einfach ist. Man muss sich zunächst an einen Richter wenden, der sich Gutachtern bedienen kann und danach an den Notar. Dabei besteht das Risiko, dass der Richter nicht die Gültigkeit des Testamentes nachweisen kann.
Das gröβte Risiko besteht jedoch darin, dass das Testament zerstört werden kann durch eine Person, die sich durch seinen Inhalt benachteiligt fühlt, oder dass es einfach verloren geht oder nach der vom Gesetz bestimmten Frist für die Gültigkeit gefunden wird.
Die Risiken, die eingegangen werden, um ein Testament dieser Art zu erstellen, führen dazu, dass es in der Praxis weniger empfehlenswert ist. Wie bereits aufgezeigt wurde, besteht der groβe und einzige Vorteil – abgesehen von den Kosten für den Testierenden – darin, dass der Inhalt des Testaments geheim bleibt. Dieser Vorteil besteht jedoch auch bei den in amtliche Verwahrung gegebenen Testamenten, die eigenhändig vom Testierenden geschrieben wurden, obwohl, im Gegensatz zu dem eigenhändigen Testament, nicht das Risiko besteht, das Testament zu verlieren, da bei dem in amtliche Verwahrung gegebenen Testament die Existenz und in wessen Gewalt sich der verschlossene Umschlag befindet protokolliert wird. Auβerdem kann der Testierende, wenn er das Testament vor einem Notar errichtet, vor der Versiegelung den Inhalt mit diesem beraten und so der Anfechtung aufgrund inhaltlicher Mängel vorbeugen. Wie schon zuvor aufgezeigt, kann man mit dem in amtliche Verwahrung gegebenen Testament jeglichen Streit bezüglich der Testierfähigkeit in dem Moment der Errichtung des Testaments vermeiden.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass wenn beabsichtigt ist, das Geheimnis über den Inhalt zu erhalten, es immer zweckmäβiger ist, die Form des in amtliche Verwahrung zu gebenden Testamentes zu wählen als das eigenhändig geschriebene. Zudem sollte vor der Versiegelung des Testaments der Inhalt mit einem Notar beraten werden, der die Urkunde später ausstellen wird.
Antonio Torralba
Mariscal & Asociados, Abogados
Member of Eurojuris España
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