Das Erbe eines Ausländers in Spanien
Ausländische Bürger, die einen Nachlass in Spanien erben, müssen das national anwendbare Erbrecht kennen. In Spanien regelt ein einziges nationales Gesetz, das Gesetz über die verstorbenen Personen, das Erbrecht. Unerheblich ist dabei, welche Art von Gütern an welchem Ort vererbt werden.
Das spanische Erbrecht wird von den Prinzipien der Einheit und Universalität des Erbes bestimmt (Art. 9 Abs. 8 des span. Zivilgesetzbuches), welche im Gegensatz zu der Erbteilung stehen.
Wenn der Fall auftritt, dass nicht-spanische Personen Güter in Spanien erben, muss zwischen den folgenden Situationen unterschieden werden:
1) Der Erblasser hat kein Testament in Spanien aufgesetzt
Innerhalb dieses Szenarios gibt es zwei Unterfälle:
(a) Der Erblasser hat überhaupt kein Testament, auch nicht in einem anderen Land hinterlassen
In diesem Fall ist es wahrscheinlich, dass es ein Dokument ähnlich einer Erklärung der gesetzlichen Erben gibt. Dieses muss dem Inhalt nach mit den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes übereinstimmen und notariell beurkundet sein. Eines Exequaturs bedarf es in diesem Fall nicht, da es sich um einen freiwilligen Rechtsakt handelt. Trotzdem muss das Dokument ausreichend beglaubigt sein und sofern erforderlich in die spanische Sprache übersetzt werden.
(b) Es existiert ein Testament in einem anderen Land aber nicht in Spanien
Es ist ebenso möglich, dass die Erben über ein Dokument (Verfügung von Todes wegen, bsp. Testament oder Erbvertrag) verfügen, welches sie als Erben bestimmt. Hinsichtlich der Gültigkeit dieses Dokuments in Spanien sind die Formerfordernisse der Haager Konvention über die Rechtskonflikte im Bezug auf testamentarische Verfügungen vom 5. Oktober 1961 zu beachten.
2) Der ausländische Erblasser hat in Spanien ein Testament aufgesetzt
In diesem Fall ist die am häufigsten in dieser Art Testamente geregelte Materie die Frage nach dem Übergang des in Spanien befindlichen Eigentums.
Abschließend ist zu sagen, dass ein in Spanien aufgesetztes, gültiges Testament im Erbfall sowohl Zeit- als auch Kosten spart und somit äußerst vorteilhaft ist. Gibt es nämlich ein solches nicht, müssen die Erben ihre Erbenstellung beweisen, sowie genau bezeichnen, welches die ihnen zustehenden Güter sind. Dazu müssen sie alle relevanten Dokumente beglaubigen lassen und ins Spanische übersetzen.
Es ist somit empfehlenswert, sich frühzeitig von einem spanischen Experten in dieser Materie beraten zu lassen.
Leyre Barragán
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien
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