Der notwendige Gläubigerkonkurs
Im Gegensatz zum freiwilligen Gläubigerkonkurs, welcher vom Schuldner beantragt wird, wird der notwendige Gläubigerkonkurs von einem der Gläubiger beantragt, die dazu gemäß Artikel 3.1 des Konkursgesetzes („Ley Concursal“, im Folgenden: LC) befähigt sind.
Damit er vom Gläubiger eingeleitet werden kann, darf dieser seine bereits fällige Forderung nicht in den letzten 6 Monaten vor Antragstellung erlangt haben (3.2 LC).
Ebenso kann der notwendige Gläubigerkonkurs von den Gesellschaftern oder Mitgliedern einer juristischen Person, die persönlich für deren Schulden haften, beantragt werden (3.3 LC).
Um den notwendigen Gläubigerkonkurs zu beantragen, muss der Antrag sich auf eine der gesetzlich vorgegebenen Antragsgründe stützen. Diese Gründe werden in der Präambel des Konkursgesetzes erläutert: die Antragsteller des Konkurses „müssen sich auf einen der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände stützen, die das Gesetz als mutmaßliche Hinweise für eine Insolvenz darlegt”.
Wir möchten darauf hinweisen, dass für den Antrag auf notwendigen Konkurs der Gläubiger die Beweislast trägt, wobei er im Konkursantrag das Beweismaterial benennen muss, dessen er sich bedienen möchte. Ebenso muss er seine Eigenschaft als Gläubiger, sowie das Vorliegen von mindestens einem der in Art. 2.4 des Konkursgesetzes aufgeführten Tatbestände beweisen, z.B. die allgemeine Nichterfüllung der Zahlungspflichten durch den Schuldner:
– aus fälligen und durchsetzbaren steuerlichen Verpflichtungen in den drei Monaten vor dem Konkurseröffnungsantrag,
– Beiträge zur Sozialversicherung oder sonstiger Konzepte, die sich aus der Gesamterhebung der Sozialversicherungsbehörden während desselben Zeitraumes ergeben,
– Löhne, Entschädigungen oder sonstige Vergütungen aufgrund von Arbeitsverhältnissen, die sich auf den Zeitraum der letzten drei Monate beziehen.
Ist der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens gestellt, kann der Richter:
1) Im Fall, dass der Antrag als vollständig anzusehen ist: erlässt der Richter noch am Tag des Eingangs oder spätestens am nächsten Werktag einen Konkurseröffnungsbeschluss. Dieser wird auch erlassen, wenn innerhalb von 5 Tagen die vorgelegten Unterlagen vom Antragsteller vervollständigt werden, falls diese nicht ausreichend waren.
Von diesem Moment an lädt der Richter den Schuldner vor und stellt ihm den Konkursantrag zu, damit er innerhalb von 5 Tagen erscheint. Der Schuldner kann dagegen Widerspruch erheben, schriftlich und innerhalb der o.g. Frist und mit Angabe des Beweismaterials, das er für relevant erachtet.
Der Zeugenbeweis ist nicht ausreichend, um die Tatsachen zu belegen, die der Gläubiger vorbringt.
Wir möchten bemerken, dass es in diesem Punkt möglich ist, dass der Gläubiger oder ein anderer legitimierter Antragsteller beim Gericht die Ergreifung von einstweiligen Maßnahmen zum Schutz des Schuldnervermögens beantragt. Der Richter kann dabei vom Gläubiger die Zahlung einer Kaution verlangen, die für eventuelle Schäden und Beeinträchtigungen durch die einstweiligen Maßnahmen beim Schuldner einsteht.
2) Wenn die eingereichten Unterlagen oder der Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens fehlerhaft sind und der Gläubiger diese nicht innerhalb der Frist von 5 Tagen heilt, lehnt der Richter den Antrag ab. Für diesen Fall steht das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung.
3) Im Falle der Anerkenntnis oder Nichterwiderung durch den Schuldner: eröffnet der Richter den Gläubigerkonkurs durch Beschluss ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung und ohne amtliche Beweisaufnahme bezüglich der Insolvenzsituation des Schuldners (Art. 18.1 LC). Diese Vermutung ähnelt dem freiwilligen Gläubigerkonkurs, d.h. wenn der Konkurs vom Schuldner aufgrund einer aktuellen Insolvenz beantragt wird.
4) Im Fall der Erwiderung des Schuldners: Diese muss schriftlich innerhalb von 5 auf die Vorladung folgenden Tagen erfolgen und sich auf folgende Tatsachen stützen:
– Nichtvorliegen der Tatsachen (dargelegt in Art. 2.4 LC).
– Vorliegen der Tatsachen, jedoch nicht der Insolvenzsituation.
Es obliegt dem Schuldner, seine Zahlungsfähigkeit zu beweisen, wobei er, sofern er gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, mit den gesetzlich zu führenden Handelsbüchern zu erscheinen hat.
Das Konkursgesetz definiert den Schuldner als zahlungsunfähig, wenn er seine fälligen und durchsetzbaren Zahlungspflichten nicht mehr ordentlich erfüllen kann. Das Entscheidende bei der Erklärung des Konkurses ist, dass der Schuldner sich in einer Situation befindet, in der er nicht mehr in der Lage ist, alle seine Gläubiger in Höhe der fälligen Verbindlichkeiten, die er bei ihnen hat, zu befriedigen.
5) Im Fall des Nichterscheinens des Gläubigers oder dessen Erscheinen ohne die Stellung des Konkurseröffnungsantrages in der Verhandlung: Ist der Richter der Auffassung, dass die sachlichen Voraussetzungen für die Konkurseröffnung vorliegen, und existieren mögliche weitere Gläubiger, räumt er eine Frist zur Anhörung dieser möglichen Gläubiger ein, bevor er über den Konkurseröffnungsantrag entscheidet.
Ist der notwendige Konkurs eröffnet, wird die Ausübung der Befugnisse des Schuldners zur Verwaltung und Verfügung über sein Vermögen aufgehoben, diese Befugnisse werden den Konkursverwaltern eingeräumt.
Zuletzt muss hervorgehoben werden, dass obwohl in Art. 3.1 des Konkursgesetzes steht, dass ein Gläubiger allein den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens stellen kann, es für die Eröffnung des Konkursverfahrens jedoch entscheidend ist, dass es weitere Gläubiger gibt. Wird dies im Moment der Antragstellung nicht festgestellt, wird der Richter die Eröffnung des Konkursverfahrens ablehnen.
Monika Bertram
Mariscal Abogados
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