Die Firmenaufgabe in Spanien: Die Auswirkungen auf die geschäftsführende Haftung
Das spanische Rechtssystem sieht bestimmte Schutzmöglichkeiten für Gläubiger von Gesellschaften vor, die ihre tatsächliche Geschäftstätigkeit aufgegeben haben. Diese Gesellschaften wurden sowohl von ihren Gesellschaftern wie auch von ihren Geschäftsführern aufgegeben, indem die Gesellschaft untätig ist, auch wenn sie noch nicht nach dem gesetzlich vorgesehenen Prozess aufgelöst und liquidiert wurde. In den meisten Fällen handelt es sich um insolvente Firmen, die nicht in der Lage sind, ihren Gesellschaftsschulden und -obliegenheiten nachzukommen. Ihre Haftungen sind begrenzt auf die Beendigung des Geschäftsverkehrs, das Verlassen des Hauptgeschäftssitzes, das Fehlen der Anzeige des Jahresabschlusses beim Handelsregister, den Abschluss der Zahlung von Steuern und das Zurücklassen einer untätigen Gesellschaft und die Nichtbeachtung aller anderen gesellschaftlichen Obliegenheiten, die von Gesetzes wegen gefordert sind.
Eine solche Situation kann beträchtliche Schäden für die Gläubiger von den in der Regel insolventen Gesellschaften zur Folge haben, so wie es auch erheblich den Forderungseintreibungsverlauf erschüttern kann. Für diesen Fall bietet das spanische System eine Möglichkeit für Gesellschaftsgläubiger, die Haftung auf die Geschäftsführer zu erweitern, die unter bestimmten Voraussetzungen mit ihrem persönlichen Vermögen für bestehende Schulden haften.
Für ein besseres Verständnis der dahinter stehenden Regulierung müssen zunächst zwei verschiedene Typen von Haftungsmöglichkeiten im Gesellschaftsrecht betrachtet werden. Dieser Artikel konzentriert sich auf die Haftung nach dem Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie dem Aktiengesetz, ausgenommen bleibt die spezifische Haftung nach dem Insolvenzrecht.
Die spanischen Gesetze kennen zwei Typen der Geschäftsführerhaftung: a) Haftung nach Artikeln 260 und 262 Aktiengesetz (Ley de Sociedades Anóminas (LSA)) und, ähnlich, nach Artikeln 104 und 105 Gesetz für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Ley de Sociedades de Responsabilidad Limitada (LSRL)) und b) Haftung nach den Artikeln 133 und 135 Aktiengesetz, beide anwendbar auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
1. Haftung nach Artikel 260 und 262 Aktiengesetz und Artikeln 104 und 105 GmbH-Gesetz:
Artikel 260 Aktiengesetz normiert die verschiedenen Gründe für die Auflösung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Dazu zählen unter anderem folgende:
a) Feststellung der Firma, dass sich ihre Ziele als unmöglich herausstellen oder Manifestierung der Unmöglichkeit der Erzielbarkeit des Geschäftszwecks oder Stillstandes der Körperschaften mit dem Ausmaß, dass ein Funktionieren unmöglich ist.
b) Konsequenz der Verluste, die eine Vermögenslage von weniger als der Hälfte des Anfangskapitals bilden, es sei denn der Betrag erhöht oder vermindert sich ausreichend, und so lange es nicht angemessen ist, einen Insolvenzantrag nach dem Insolvenzgesetz 22/2003, 9. Juli (Ley 22/2003, de 9 de Julio, Concursal), zu stellen.
Eigentlich ist die Gesellschaftsaufgabe in der beschriebenen Form nicht einer der gesetzlich vorgesehenen Gründe für eine Liquidation; allerdings erkennt das spanische Gesetz eine solche Auflösung dennoch im Rahmen des ersten Grundes an.
Es ist daher in gerichtlichen Verfahren üblich aufzuzeigen, dass die Gesellschaft, sollte sie ihren Jahresabschluss nicht angezeigt haben, in der so eben erwähnten finanziellen Situation war (bedingt durch erhebliche Verluste haben sich die Aktiva auf die Hälfte des Anfangskapitals reduziert, zweiter Grund).
2. Haftung nach Artikeln 133 und 135 Aktiengesetz
Gemäß Artikel 133 Aktiengesetz können Geschäftsführer von Gläubigern und Dritten für Schäden persönlich haftbar gemacht werden, die durch widerrechtliches Handeln oder Unterlassen oder wegen Verletzungen von beruflichen Pflichten entstanden sind. Die Ermittlung dieses Haftungstyps ist schwieriger und wesentlich begrenzter, da es folgende Anforderungen stellt:
a) eine Pflichtverletzung (das spanische Gesetz hat auch die Aufgabe einer Gesellschaft als einen Akt geschäftsführende Zuwiderhandlung gegen rechtliche Obliegenheiten anerkannt),
b) eine Anhäufung von Schäden, die in der Nichtzahlung von Schulden bestehen können, und,
c) besonders problematisch, einen Nachweis der Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und den Schäden.
Trotz gerichtlicher Entscheidungen, die eine Geschäftsführerhaftung bei Gesellschaftsaufgabe anerkennen, wurde dennoch häufig eine Haftung verneint, das es an einem Kausalitätsnachweis fehlte.
Wenn ein Grund für eine Liquidation der Gesellschaft entstanden ist, gibt es verschiedene gesetzliche von Geschäftsführern zu beachtende Obliegenheiten. Zuwiderhandlungen gegen diese Obliegenheiten lässt eine gesamtschuldnerische Haftung für Schulden der Gesellschaft entstehen. Im Einzelnen müssen Geschäftsführer innerhalb von zwei Monaten nach Entstehung eines Auflösungsgrundes eine Sitzung der Verwaltungsorgane einberufen, um dort eine Zustimmung für die Liquidation zu erzielen. Wenn der Vorstand gegen die Auflösung ist oder eine Auflösung nicht erreichbar ist, muss eine gerichtliche Entscheidung von den Geschäftsführern herbeigeführt werden, welche ebenfalls innerhalb von zwei Monaten erfolgen sollte.
Das Hauptmerkmal dieser Haftung ist, dass es eine „quasi-objektive“ Haftung oder ex lege-Haftung darstellt. Diese ist die eigentliche Aufgabe gekoppelt mit der Pflichtverletzung von Obliegenheiten, die im vorangegangenen Absatz beschrieben wurden und eine Haftung mit dem persönlichen Vermögen des Geschäftsführers zur Folge haben.
Dennoch hat auch diese Haftungsart zwei wichtige Grenzen:
• Erstens, die Geschäftsführerhaftung ist im Gesetz nur für Fälle von betrieblichen Schulden vorgesehen, die zeitlich nach dem Entstehen von Auflösungsgründen entstanden sind. Dies hat zur Konsequenz, dass Geschäftsführer nicht für vorherige Schulden vor der Auflösung oder der Insolvenz persönlich haften. Nichtsdestotrotz besteht eine Vermutung für Gläubiger dahingehend, dass die Schulden zeitlich erst nach dem Entstehen eines Auflösungsgrundes entstanden sind.
• Die zweite Grenze besteht darin, dass in einer Vielzahl von Entscheidungen die Haftung von Geschäftsführern nur dann einschlägig ist, wenn die Gläubiger guten Glaubens sind.
Im Ergebnis ist festzustellen, dass Geschäftsführer besonders auf die verschiedenen Haftungsrisiken bei Liquidierung und Aufgabe von Gesellschaften gemäß des gesetzlichen Verfahrens achten müssen. Eine Pflichtverletzung gesetzlich anerkannter Obliegenheiten kann ein striktes Haftungssystem nach sich ziehen, welches die persönliche Haftung von Geschäftsführern zur Folge hat.
Marina Bugallal
Mariscal & Asociados, Abogados
Member of Eurojuris España
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