Die Reform des Spanischen Insolvenzrechts
Das spanische Insolvenzgesetz, welches in einer Zeit des wirtschaftlichen Aufschwungs erlassen worden war, ist kürzlich – im Zuge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise – durch das Königliche Dekret 3/2009 vom 27. März reformiert und umgestaltet worden.
Die gesetzlichen Regelungen zum spanischen Insolvenzrecht basierten bisher auf dem Insolvenzgesetz 22/2003 vom 9. Juli. Das königliche Dekret 3/2009 vom 27. März versucht der Wirtschaftskrise entgegenzusteuern, welche insbesondere die spanische Ökonomie schwer getroffen hat. Daneben haben die vergangenen sechs Jahre der Gültigkeit des Insolvenzgesetzes 2/2003, dessen Schwächen und Mängel zu Tage getragen, welche nunmehr durch das Königliche Dekret behoben werden sollen.
Mit der durchgeführten Reform werden drei Ziele verfolgt: (i) Erleichterung der Refinanzierung für Firmen, die in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind, soweit die finanziellen Schwierigkeiten den Eintritt in das Insolvenzverfahren nicht unausweichlich machen, (ii) Erleichterung der Durchführung des Prozesses, wobei versucht wird, die Kosten desselben zu reduzieren, (iii) Verbesserung der rechtlichen Position der Arbeitnehmer, deren Firma in ein Insolvenzverfahren eingetreten ist. Außerdem werden mit der Reform zwei wichtige Neuerungen eingeführt: Es wird eine weitere Frist eingeräumt zur vorzeitigen Aushandlung eines Vergleichs mit den Gläubigern und bestimmte Neuerungen hinsichtlich der Einordnung der Kredite.
Das Ziel dieses Artikels ist es in einer kurzen Form die nach unserer Ansicht wichtigsten Aspekte bezüglich der Reform anzusprechen. Im folgenden fassen wir die bedeutendsten Aspekte des Gesetzes zusammen:
1. Erleichterung der Refinanzierung von Firmen in finanziellen Schwierigkeiten,
2. Einführung einer weiteren Frist zur vorzeitigen Aushandlung eines Gläubigervergleichs,
3. Erleichterung der Durchführung des Prozesses mit dem Ziel der Kostenreduzierung,
4. Verbesserung der rechtlichen Positionen der Arbeitnehmer deren Firma in ein Insolvenzverfahren eintreten musste.
Zu 1.: Erleichterung der Refinanzierung von Firmen in finanziellen Schwierigkeiten
Das spanische Insolvenzgesetz beinhaltet eine wichtige Norm bezüglich der Aufhebung von Handlungen die das Gläubigerinteresse gefährden beziehungsweise verletzen können. Nach Art. 71 dieses Gesetzes, soweit die Insolvenz angemeldet worden ist, können alle Aktionen des Schuldners der letzten zwei Jahre vor Eintritt in das Insolvenzverfahren und die das Gläubigerinteresse verletzen, rückgängig gemacht beziehungsweise aufgehoben werden, auch wenn dieses Geschäft nicht auf eine arglistige Intention zurückzuführen ist.
Die Praxis hat gezeigt, dass bestimmte Refinanzierungsprojekte mit erheblichen Risiken verbunden sind, welche Banken und andere Rechtsträger beeinträchtigen und letztenendes auch den Schuldner schädigen. Die Anwendung dieses Prinzips auf die Refinanzierungsprojekte hat in der Vergangenheit bedeutet, dass es zu einer Aufhebung von gegebenen Sicherungsmitteln kommen kann, wie z.B. von einer Grundschuld. Die rechtliche Unsicherheit die aus dieser Sitation herausresultierte war signifikant.
Aufgrund dieser Situation hat die Reform des Insolvenzgesetzes nunmehr festgelegt, dass solche Refinanzierungsvereinbarung grundsätzlich nicht dem Prinzip der Rückgängigmachung bzw. Aufhebung unterliegen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (i) die Vereinbarung ist unterzeichnet von den Gläubigern deren Kredite mindestens 3/5 der Schuld ausmachen, (ii) die Vereinbarung enthält Informationen, welche von einem unabhängigen Experten stammen und (iii), dass die Vereinbarung in einem öffentlichen Dokument festgehalten worden ist.
Neben der Ausnahme vom Prinzip der Rückgängigmachung existiert noch eine weitere Ausnahme. Diese bezieht solche Vereinbarungen ein, die nicht rückgängig gemacht werden können, weil sie Garantien zugunsten von Krediten der öffentlichen Hand oder für den Fond des garantierten Arbeitslohnes beinhalten.
Zu 2: Einführung einer weiteren Frist zur vorzeitigen Aushandlung einer Vereinbarung mit den Gläubigern
Der Schuldner hat demnach grundsätzlich die Verpflichtung die Insolvenzerklärung innerhalb von zwei Monaten, nachdem er von seiner insolventen Situation Kenntnis erlangte oder erlangen hätte müssen, abzugeben. Das Ziel dieser kurzen Frist ist es die Gläubiger möglichst effektiv zu schützen. Die Nichteinhaltung kann ernstzunehmende Konsequenzen mit sich bringen, welche dann beispielsweise eine Mithaftung der Verwalter des Schuldner auslösen können.
Die Reform ermöglicht nun, dass diese vormals starre Frist nunmehr flexibler gehandhabt werden kann. Die Einhaltung dieser Frist ist nicht nötig, wenn der Schuldner bereits gegenüber den Gläubigern ein Vergleichsangebot innerhalb dieser zwei Monate abgegeben hat und der Schuldner dies dem zuständigen Gericht anzeigt. Sind drei Monate seit dieser Anzeige beim Gericht vergangen, muss der Schuldner, unabhängig von der Frage, ob sein Angebot bereits angenommen worden ist oder nicht, dann die Insolvenzerklärung im nachfolgenden Monat abgeben.
Einige Handlungen durch den Schuldner innerhalb der zweimonatigen Frist bleiben jedoch notwendig. So muss er, wie eben gerade dargelegt, gegenüber den Gläubigern ein entsprechendes Vergleichsangebot abgeben und das Gericht davon in Kenntnis setzen. Nichtsdestotrotz kann die Einleitung der zwei monatigen Frist in der Praxis nunmehr auch eine drei monatige Verlängerung derselbigen mitsichbringen.
Zu 3.: Erleichterung der Durchführung des Prozesses mit dem Ziel der Kostenreduzierung
Das Insolvenzgesetz legt zwei Typen von Verfahren fest: das normale und das abgekürzte Verfahren. Das abgekürzte Verfahren zeichnet sich durch eine grössere Flexibilität und geringere Verfahrenskosten aus, wobei die prozessuale Verfahrensdauer auf die Hälfte der eigentlichen Dauer reduziert wird und auch nur die Bestellung eines Insolvenzverwalters erforderlich ist. Im normalen Insolvenzverfahren bedarf es demgegenüber dreier Insolvenzverwalter. Mittels der nunmehr erfolgten Reform wird festgelegt, dass alldiejenigen Insolvenzverfahren, welche eine anfängliche Schuldenssumme von weniger als zehn Millionen Euro aufweisen, grundsätzlich das abgekürzte Verfahren durchlaufen können, soweit die übrigen gesetzlichen Bedingungen hierfür vorliegen. Die bisherige Regelung sah hier nur einen Betrag von bis zu einer Millionen Euro vor. In der Praxis bedeutet dies, dass eine grosse Anzahl an Insolvenzverfahren, welche zuvor das normale Insolvenzverfahren durchlaufen mussten, jetzt auch das abgekürzte Verfahren durchlaufen können. Damit kommen auch diese Verfahren in den Genuss der schnelleren und wesentlich kostengünstigeren Variante.
Weiterhin hat man ein System hinsichtlich der Bekanntmachung der Beschlüsse im Insolvenzverfahren festgelegt. So wurde erst kürzlich das Öffentliche Register für Beschlüsse im Insolvenzverfahren eingeführt um dieses System zu regulieren. Diese Einrichtung ermöglicht nunmehr jedermann ohne Zahlung einer Gebühr, Beschlüsse im Insolvenzverfahren im Internet einzusehen.
Weiterhin besteht nunmehr die Möglichkeit einer vorzeitigen Liquidation der Gesellschaft, d.h. im Zuge der ersten Phase des Insolvenzverfahrens (allgemeine Phase) kann diese Möglichkeit beantragt werden, ohne dass auf die Beendigung der Vorgänge gewartet werden müsste, welche sich aus einer möglicherweise erfolgenden Anfechtung der Inventarliste oder der Liste der Schulder ergeben könnten.
Schließlich und unter Bezugnahme auf diese signifikanten Neuerungen die auf Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens abzielen, möchten wir insbesondere auch die Neuerung bezüglich möglicher Strafen für die Insolvenzverwalter hervorheben. Auf der einen Seite wird nämlich die Höhe der Strafen reduziert, während auf der anderen eine Strafe der Verwalter eingeführt worden ist für den Fall, dass die Begleichung der Schuld der Höhe nach nicht ausreichend ist und nunmehr immer auch eine minimale Strafe dem Insolvenzverwalter drohen kann.
Zu 4.: Verbesserung der rechtlichen Positionen der Arbeitnehmer deren Firma in ein Insolvenzverfahren eintreten musste und die dadurch als Kollektiv betroffen sind
Um die Neuerungen durch die Reform besser verstehen zu können, muss man kurz die Regelungen im Insolvenzgesetz reflektieren. Nach diesem Gesetz kann man von dem Richter verlangen eine beachtliche Änderung der Arbeitsbedingungen sowie die kollektive Tilgung und Aussetzung der Arbeitsverträge herbeizuführen, jedoch nur, wenn der entsprechende Bericht der Verwaltung bezüglich des Insolvenzverfahrens genehmigt wird. Dieser Bericht wird innerhalb der allgemeinen Phase des Insolvenzverfahrens geliefert und die Insolvenzverwalter müssen ihn anschließend innerhalb einer zwei monatigen Frist von seiner Abnahme an weiterleiten. In der Praxis kann diese Situation einhergehen mit einem relativ langen Zeitraum ab dem Antrag auf Erklärung des Insolvenzverfahrens, welcher beinhaltet, dass an erster Stelle die Notwendigkeit besteht, dass der Richter durch eine Entscheidung das Insolvenzverfahren einleitet und weiterhin die Insolvenzverwalter ihre Zustimmung zu ihrer Ernennung erteilen. Es war in der Praxis, nach Einführung des Insolvenzgesetzes, üblich, dass der Schuldner mehrere Monate nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens warten musste, bevor er damit beginnen konnte Änderungen der Arbeitbedingungen und die kollektive Auflösung bzw. Aussetzung von Arbeitsverträgen vorzunehmen.
Mit der derzeitigen Reform wird die später eingefügte Modifizierung dahingehend ausgeweitet, dass die bereits genannten Änderungen der Arbeitsbedingungen nunmehr nicht mehr nur dann angenommen werden kann, wenn eine Verzögerung erhebliche Probleme hinsichtlich der zukünftigen Liquidität befürchten lässt, sondern auch, falls die Verzögerung geeignet ist erhebliche Schäden bei den Arbeitnehmern selbst hervorzurufen. Die Ausweitung der Ausnahmen hat zum Ziel die Arbeitnehmer vor den möglicherweise schwerwiegenden Folgen des Insolvenzverfahrens zu schützen.
Wir können somit zusammenfassend sagen, dass die genannte Reform zu erheblichen Verbersserungen im Insolvenzrecht führt, insbesondere im Bereich der Refinanzierung hinsichtlich Vereinfachung und Beschleunigung der dafür erforderlichen Verfahren. Nichtsdestotrotz hätte es eigentlich eine innovativere Reform sein müssen, was eine noch signifikantere Beschleunigung des Verfahrens und eine noch bedeutendere Weiterentwicklung desselbigen bedeutet hätte. Das jetzige Verfahren führt deshalb in der Praxis in vielen Fällen weiterhin oftmals zu erheblichen Verzögerungen.
Marina Bugallal
Mariscal & Asociados, Abogados
Mitglieder von Eurojuris España
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