Anmeldepflicht für vermögen im ausland
Die spanische Regierung, in ihrem Kampf gegen die Steuerhinterziehung, hat die Ausländer, einmal mehr, in eine diskriminierende Lage gebracht.
In der Tat, auf Grund des Gesetzes 7/2012 vom 29. Oktober, werden die Steueransässigen alle Bankkonten, Aktien, Lebensversicherungen, Immobilien usw., die sie im Ausland haben und deren Wert mehr als 50.000,-€ beträgt, anmelden müssen.
Mit dieser Maβnahme wird logischerweise beabsichtigt, jede Art von Einkünften ans Licht zu bringen, die im Ausland erhalten werden können und nicht angemeldet wurden oder nicht angemeldet werden sollten. Hierfür werden von der Regierung Geldstrafen von mindestens 10.000,-€ festgesetzt lediglich für den Fall, dass die Vermögensanmeldung nicht gemacht oder nicht exakt genug gemacht wird; ebenfalls werden Sanktionen verhängt, die bis zu 150% der Einkünfte gehen, die nicht angemeldet werden.
Es muss daher zwischen der Pflicht unterschieden werden, das Vermögen anzumelden, was während des ersten Quartals nach jedem Steuerjahr (fur 2012 beträgt die Frist ausnahmsweise bis zum 30.04.13) erfolgen muss, und der Steuerzahlungspflicht für jene Vermögen im Ausland.
Die Diskriminierung für einen Ausländer, der seinen Wohnsitz in Spanien festgelegt hat und spanischer Steuersubjekt ist (aus seinen Gesamteinkünften), kann daherrühren, dass er in seinem Heimatland noch Bakkonten, Aktionen oder Besitzgüter hat oder von seiner Familie erbt, für die er in Spanien keine Steuern zahlen muss.
Von nun an, und unabhängig von den Doppelbesteuerungsabkommen oder des Territorialitätskriteriums für Steuern (zum Beispiel, der Nachlasssteuer im Land, wo sich die geerbte Immobilie befindet) muss man praktisch alles, was man im Ausland besitzt, anmelden, selbst wenn es sich nicht um etwas handelt, was mit der Absicht es zu verheimlichen, aus Spanien „hinausgeschafft“ worden ist.
Auch ist dies eine Pflicht, die sich rechtsmäβig als zweifelhaft erweist, da es Länder gibt, die mit Spanien kein Kooperationsabkommen oder aber ein Bankgeheimnis haben, denn jetzt wird vom Residenten verlangt, dass er ein Konto anmeldet, dass der spanischen Regierung von jenem Land nicht über die offiziellen Wege vereinfacht werden würde.
Alejandro Espada Gerlach
Rechtsanwalt bei Espada Gerlach & Asociados, Abogados
Member of Eurojuris España, Internationales Netzwerk von Spanischen Anwaltskanzleien