Arbeitsverträge mit Leiharbeitsagenturen und die Berechnung des Dienstalters in Spanien
Bevor wir uns mit der Berechnungsweise des Dienstalters zu Entschädigungszwecken in Spanien befassen, werden wir zunächst erläutern, worin der Vertrag über Arbeitnehmerüberlassung besteht.
Der Vertrag über Arbeitnehmerüberlassung ist in Art. 6 des Gesetzes Nr. 14/1994 vom 1. Juni 2014 geregelt, wodurch Leiharbeitsagenturen reguliert werden. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen einer Leiharbeitsagentur (ETT) und einem entleihenden Unternehmen zum Zwecke des Verleihs des Arbeitnehmers durch das entleihende Unternehmen, dessen Regelungen der Arbeitnehemer unterworfen ist.
Damit das entleihende Unternehmen einen solchen Vertrag mit den ETT abschlieβen kann, soll die Regelung des Art. 15 des spanischen Arbeitnehmerstatuts berücksichtigt werden. Unter den in Art. 15 des spanischen Arbeitnehmerstatuts aufgezählten Fällen werden die Folgenden hervorgehoben, da sie in der Parxis am häifigsten vorkommen:
- Errichtung eines Bauwerks und/oder Erbringung bestimmter Dienstleistungen.
- Wenn die Anforderungen des Marktes, die Anhäufung von Aufgaben oder überschüssige Aufträge dies fordern.
- Ersatz von Arbeitnehmern, die ein Recht auf Erhalt der Arbeitsstelle haben (z.B. Mutterschafts- und Erziehungsurlaub)
Die Vertragdauer wird in dem jeweiligen Vertrag festgesetzt.
Dennoch erwerben Arbeitnehmer den Status eines ständig bei dem betreffenden Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmers, wenn sie während eines Zeitraums von 30 Monaten für eine Laufzeit von höchstens 24 Monaten (mit oder ohne Unterbrechung) für die gleiche oder eine andere Arbeitsstelle im gleichen Unternehmen oder mit der gleichen Unternehemnsgruppe beauftragt waren. Die Beschäftigung der Arbeitnehmer soll anhand zwei oder mehrerer befristeter Arbeitsverträge mit gleichen oder verschiedenen befristeten Vereinbarungen erfolgen, unabhängig davon, ob diese dirket oder über Leiharbeitsagenturen vermittelt wurde.
In diesem Zusammenhang ist es wichtig, auf folgendes hinzuweisen: bezüglich der Arbeitnehmer, die zunächst ihre Dienste zu Gunsten eines entleihenden Unternehmens anhand eines Vertrags über Arbeitnehmerüberlassung entrichtet haben und nach Ablauf der Vertragsdauer direkt durch das entleihende Unternehmen eingestellt werden (unabhängig davon, ob 24 Monate abgelaufen sind), wird die Periode der Entrichtung ihrer Dienstleistungen, die von dem Vertrag über Arbeitnehmerüberlassung vorgesehen war, zum Zwecke der Berechnung des Dienstalters sowie der Entschädigung berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund hat das Verfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. April 2012 folgendes entschieden: „Das Dienstalter eines Arbeitnehmers in einem bestimmten Unternehmen ist nichts anderes als die Zeitperiode, in der er ununterbrochen Dienstleistungen für diesen Arbeitgeber entrichtet hat, auch wenn die Entrichtung der Arbeit anhand diverser Verträge verschiedener Art verrichtet wurde, einschlieβlich befristeter Verträge.“
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass diese Art von Verträgen sehr nützlich für Unternehmen sind, die sich unter Berücksichtigung der oben beschriebenen Umstände mit Leiharbeitsagenturen in Kontakt setzen, um freie Stellen zu besetzen oder ihr Arbeitsteam zu bestimmten Zeitpunkten zu verstärken.
In jedem Fall wird der Zeitraum, während dessen der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung an das entleihende Unternehmen erbracht hat, bei der Berechnung des Dienstalters mitgerechnet und somit zum Zwecke der Entschädigung berücksichtigt, unter der Bedingung, dass das Arbeitnehmerstatut selbst die Berechnung der Entschädigung bestimmt – im Falle einer gerechtfertigten oder ungerechtfertigter Entlassung. Die Dienstjahre des entlassenen Arbeitnehmers werden unabhängig der Art des Arbeitsvertrags berücksichtigt.
Monika Bertram
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien
Eurojuris España, Netzwerk von Spanischen Anwaltskanzleien