Testamentsformen in Spanien: allgemeine oder besondere Testamente

Ziel des vorliegenden Artikels ist es, die verschiedenen Testamentsformen nach der spanischen Rechtsordnung zu erläutern und darzustellen.

Zwischen den verschiedenen vorgesehenen Arten von Testamenten können wir zwischen folgenden unterscheiden:

1) Das allgemeine Testament. Als solche werden angesehen:

 

  • Das eigenhändige Testament (geregelt in den Art. 688 ff. des Zivilgesetzbuches)
  • Das öffentliche Testament (geregelt in den Art. 694 ff. des Zivilgesetzbuches)
  • Das in amtliche Verwahrung gegebene Testament (geregelt in den Art. 706 ff. des Zivilgesetzbuches)

2) Das besondere Testament. Als solche werden angesehen:

 

  • Militärtestament (geregelt in den Art. 716 ff. des Zivilgesetzbuches)
  • Seetestament (geregelt in den Art. 722 ff. des Zivilgesetzbuches)
  • Das im Ausland errichtete Testament (geregelt in den Art. 732 ff. des Zivilgesetzbuches)

Im Folgenden sollen die Grundzüge der allgemeinen Testamentsformen anhand der Regelungen der spanischen Gesetzgebung dargestellt werden.

Das eigenhändige Testament

 

Das eigenhändige Testament kann ausschliesslich von einer volljährigen Person errichtet werden (älter als 18 Jahre). Die Wirksamkeit hängt von der Schriftform ab. Notwendig ist, dass der Testierende (Erblasser) das Testament mit dem Tag, Monat sowie dem Jahr seiner Errichtung versieht.

Gleichfalls bedarf es der Protokollierung vor einem Richter an einem erstinstanzlichen Gericht am letzten Wohnort des Testierenden oder an dem Ort, an dem der Erblasser letztlich verstorben ist.

Das öffentliche Testament

 

Ferner besteht die Möglichkeit der Errichtung eines öffentlichen Testaments. Zur dessen Wirksamkeit bedarf es der Errichtung vor einem Notar, demgegenüber der Erblasser mündlich oder schriftlich seinen letzten Willen mitteilt.

Dieses Testament kann durch den Testierenden an Ort und Stelle unterzeichnet werden, sofern dieser mit dem Inhalt, so wie er durch den Notar verlesen wurde, einverstanden ist oder durch den Notar und einen Zeugen für den Fall, dass der Testierende nicht in der Lage ist, das Testament zu unterzeichnen.

Das in Verwahrung gegebene Testament

 

Schliesslich wollen wir kurz die Voraussetzungen des in Verwahrung gegebenen Testaments darstellen. Wie das eigenhändige Testament, muss auch das in Verwahrung gegebene Testament schriftlich errichtet werden. Allerdings muss darüber hinaus noch eine ganze Reihe von weiteren Anforderungen erfüllt sein, welche in den Artikeln 707 ff. des Zivilgesetzbuches (CC) normiert sind.

Angesichts des strengen Schriftformerfordernisses bei diesen Testamentsformen können blinde Personen, sowie Schreibunfähige nicht auf diese Weise testieren.

In Anbetracht des oben ausgeführten ergibt sich, dass selbst wenn die allgemeinen Testamente in Spanien Gemeinsamkeiten aufweisen, für jede einzelne Testamentsform eine Vielzahl von individuellen Anforderungen besteht, die es hinisichtlich der Wirksamkeit des Testaments zu beachten gilt und die von den Testierenden zu erfüllen sind.

 

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