Das europäische Erbschein, Lösung für grenzüberschreitende Erbschaften

Es kann vorkommen, dass eine Person den Wohnsitz in einem Staat außerhalb des eigenen Staates hat und über Besitztümer einem anderen Land verfügt. Dies führt, in Anbetracht des Todesfalls dieser Person, zu einer Reihe von Komplikationen bei der Vollstreckung der Erbfolge. Wenn sich das Eigentum in anderen Staaten befindet, wird dies als ein grenzübergreifendes Erbe erachtet. Bei Erbschaftsangelegenheiten kann ein Gegenüberstehen unterschiedlicher nationaler Gesetzgebungen der jeweiligen Staaten zu rechtlichen Schwierigkeiten führen. Neben der Notwendigkeit das Gesetz, nach dem sich die Erbschaft richtet, zu bestimmen, stellt die Prüfung der wesentlichen Punkte der Erbschaft, in einem anderen Staat als dem Zuständigen, ein weiteres Problem dar.

Zur Lösung der grenzübergreifenden Erbschaften hat das Europäische Parlament und der Europarat die EU-Verordnung N.º 650/2012 vom 4. Juli 2012 verfasst. Diese wird in allen Mitgliedsstaaten, außer dem Vereinigten Königreich *England, Irland und Dänemark, angewendet. Diese Verordnung ist seit dem 17. August 2015 in Kraft, wird allerdings nur bei Erbschaften mit Sterbedatum des Erblassers ab dem besagten Zeitpunkt angewendet.

Die Regelung wurde anhand der Ausführungsverordnung der EU N.º 1329/2014 vom 9. Dezember 2014 von der Kommission ausgearbeitet. Diese legt die offiziellen Anträge fest, auf welche die Verordnung N.º 650/2012 und das Gesetz 29/2015 vom 30 Juli des Verbands der internationalen Justizbehörden verweist und welche das Vorgehen zu der Ausstellung der Urkunde festlegt.

 

Im Falle des Vereinigten Königreichs England, Dänemark und Irland

Die Behörden dieser drei Mitgliedsstaaten der EU wenden die Verordnung nicht an, da sie nicht effektiv als „Mitgliedsstaaten“ gewertet werden.

Der Fall Dänemarks ist eindeutig, da es nicht zum legal anerkannten, europäischen Raum gehört und die europäischen Verordnungen somit keine Anwendung finden.

Das Vereinigte Königreich und Irland stellten sich seit Beginn des legislativen Prozesses gegen die Ausarbeitung eines europäischen Rechtsinstruments zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten. Beide befolgen ein Erbschaftsrechtssystem, welches sich an das Erbrecht der „Mortis Causa“ jenes Staates anlehnt, in dem sich die Erbgüter befinden. Immobilien werden normalerweise dem Staat zugeordnet, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.

Salma Sehk Zinth & Alejandro Espada

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