Europäischer Erbschein: Ausstellung und Anwendung
Wer kann der europäischer Erbschein ausstellen und wer kann dieser beantragen?
Die Ausstellung erfolgt durch die verantwortlichen Behörden und kann von jedem beantragt werden, der die Voraussetzungen eines Erben oder Vermächtnisnehmers in einer Erbschaftssache erfüllt und sowie von Personen, welche mit der Vollstreckung und Verwaltung der Erbschaft beauftragt sind.
Zu den zuständigen Behörden, die die Urkunde ausstellen, zählen die staatlichen Gerichtshöfe und jede gesetzlich befugte Staatsgewalt, in deren Zuständigkeit Erbschaftsangelegenheiten in Folge eines Sterbefalls „Mortis causa“ fallen. In Spanien haben Richter und Notare die Befugnis die Urkunde auszustellen. Das Original wird bei der bemächtigten, erteilenden Behörde hinterlegt und eine oder mehrere beglaubigte Kopien gehen innerhalb von 6 Monaten an die Beteiligten. Nach Verstreichen der Frist sollte eine Verlängerung oder eine neue Kopie beantragt werden, damit die Urkunde weiterhin Gültigkeit hat.
Wie wird der europäischer Erbschein beantragt?
1. Die Beantragung erfolgt im Vorfeld durch einen Notar, der den Erbschaftsfall oder einen Teil dessen deklariert, oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder seinen vorgeschriebenen Nachfolger. Die Ausstellung der Urkunde ist in Artikel 67 der Verordnung (UE) n. º 650/2012 anhand der Einreichung des Antrages, welcher in der Verordnung enthalten ist, festgelegt. Die Beantragung der Ausstellung eines Erbscheins kann durch ein Formular wie in Artikel 65.2 der Verordnung vorgesehen, eingereicht werden.
2. Die beschriebene Ausstellung der europäischen Erbschaftsurkunde hat gemäß Artikel 17 der Notarordnung, den Status einer öffentlichen Urkunde, hervorgehend aus einer Anmerkung im Originalschriftstück, in welcher Tat oder Abmachung festgelegt sind und welche der Originalurkunde beigefügt und dem Antragsteller in Form einer beglaubigten Kopie zugestellt wird.
Welche Alternativen zum europäischer Erbschein gibt es?
Die Amtsgewalt eines EU-Staates, welche die Vollstreckung einer Erbsache durchführt, kann ein nationales Dokument ausstellen, welches die Bedingungen des Erben, Testamentsvollstreckers oder Gutsverwalters bescheinigt.
Der Vorteil der europäischen Erbschaftsurkunde ist, dass sie in ganz Europa die gleiche Wirkung hat, unabhängig von dem Land in dem sie ausgestellt wird. Zudem kann ein nationales Dokument unterschiedliche Folgen haben. Je nach EU-Land in dem es ausgestellt wird, kann sich eine rechtliche Anerkennung innerhalb eines anderen EU-Landes verzögern.
Außerdem wird die europäische Erbschaftsurkunde in jedem EU-Land anerkannt, ohne dass ein spezielles Verfahren notwendig wäre.
Salma Sehk Zinth & Alejandro Espada Gerlach