Änderungen der Anwendung des Erbrechts für Ausländer in Spanien

Bisher wurde die Aufteilung des Vermögens einer verstorbenen Person, die Erben in mehreren europäischen Ländern beerben möchte, durch das Erbrecht der entsprechenden betroffenen Länder bestimmt.

Im Fall von Spanien erlaubt das spanische Erbrecht jedoch die gemeinsame Anwendung von verschiedenen Rechtssystemen.

Die Verordnung des Europäischen Parlaments vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen sowie die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sieht vor, dass diese Vermögensarten einem Rechtsystem von kumulierten Rechtsvorschriften unterliegen.

Für die ab dem 17. August 2015 verstorbenen Personen erlaubt das europäische Erbrecht die Verwaltung des gesamten Vermögens in einem einzigen Verfahren; außerdem wurden die Richtlinien zur Erbfolge vereinheitlicht und schnellere und effizientere Nachfolgeregelungen gefördert.

Die Übergangsbestimmungen von Artikel 83 der Verordnung sehen eine doppelte Schutzklausel für Erbschaftsurkunden vor, die vor dem 17. August 2015 datiert sind, in denen der Todesfall jedoch nach dem 17. August 2015 eingetreten ist. Der Artikel enthält eine Übergangsbestimmung zur freiwilligen Auswahl des anzuwendenden Rechtssystems. Dadurch ist es einem Franzosen, der in Spanien residiert, möglich, die Regelung seines Nachlasses dem französischen Recht anzuvertrauen, selbst wenn das französische Recht diese Option gegenwärtig noch nicht vorsieht. Die Verordnung enthält auch eine Übergangsbestimmung bezüglich der Bestimmungen zu den Todesursachen. Damit eine Vermögensverfügung durch Tod, die vor dem 17. August 2015 datiert ist, rechtskräftig wird, muss sie die Bedingungen, die die Verordnung an das anwendbare Recht macht, erfüllen.

Gerichtsbarkeit der spanischen Gerichte

 

In Spanien wendet der für das Vermögen verantwortliche Notar nur ein Rechtssystem für alle Vermögenswerte an: die Vorschriften des Landes des Erblassers oder die Vorschriften des letzten europäischen Landes, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Dies spiegelt sich in der europäischen Verordnung wieder, mit der Neuheit, dass seit der Reform jeder EU-Bürger das Recht hat, das Rechtssystem, nach dem die Verfügung von Todes wegen durchgeführt werden soll, selbst auszuwählen.

Gemäß Artikel 21. 1) der europäischen Verordnung sind die spanischen Gerichte zuständig,  wenn der Erblasser zum Zeitpunkt des  Todes seinen Wohnsitz in Spanien hatte. In diesem Fall wird ausschließlich spanisches Recht auf das gesamte Vermögen angewendet.

Artikel 21. 2) der europäischen Verordnung sieht ein Ausnahme vor. Hat der Erblasser seinen Hauptwohnsitz in einem anderen Land, werden die spanischen Gerichte trotzdem zuständig sein, wenn der Verstorbene intensive Beziehungen mit Spanien hatte. Wie genau diese intensiven Beziehungen auszusehen haben, muss aber noch näher bestimmt werden. Dies könnte bedeuten, dass sich der Großteil der Vermögenswerte oder der Wohnsitz eines erheblichen Teils der Familie in Spanien befindet.

Falls aus der Regel oder der Ausnahme keine eindeutige Verbindung zum spanischem Recht  hervorgeht, haben spanische Staatsbürger, die im EU-Ausland residieren noch eine weitere Option: sie können das anwendbare Recht selbst aussuchen. Diese Wahl muss ausdrücklich und eindeutig im Testament oder Erbvertrag formuliert sein.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung  zum Zwecke der Effizienz und Zeitplanung vorsieht, dass Testamente und Erbverträge, die in einem Mitgliedsstaat aufgesetzt werden, direkt in einem anderen gelten gemacht werden können. Mitgliedsstaaten haben gemäß Artikel 41 der Verordnung die Pflicht, Gerichtsbeschlüsse anderer Mitgliedsstaaten anzuerkennen.

Letztendlich führt die Verordnung mit den Artikel 62 bis 73 ein neues Mittel für die grenzüberschreitende Erbnachfolge ein: das europäische Nachlasszeugnis. Dieses Zeugnis erlaubt es den Erben, Ehegatten und anderen durch die Erbschaft Begünstigten, Nachweis über ihre Eignung als Erbfolger in einem anderen Mitgliedsstaat zu erbringen um ihre Erbschaft geltend machen zu können.

Lucie Robin & Nicolás Melchior

Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien

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