L’Agence Espagnole de Protection des Données (AEPD) a exécuté plusieurs décisions dans lesquelles elle étend les exigences de la Loi espagnole pour la Protection des Données (LOPD) dans les cas où les clients ou les consommateurs finaux doivent s’identifier sur une page web par la création d’un nom d’utilisateur et d’un mot de passe.
Die Spanische Arbeitsgesetzgebung legt eine Serie von sachlichen Kündigungsvoraussetzungen fest. Hier lohnt es sich, die wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen und produktionsbedingten Gründe hervorzuheben. Diese Gründe kommen laut der spanischen Gesetzgebung für kollektive Kündigungen in Frage; hierbei ist der einzige Unterschied die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer, welche durch den Vertragsablauf betroffen sind. Die Zahl der individuellen Kündigungen ist kleiner als diejenige, die die Normen der kollektiven Kündigung betreffen.
Einschneidende Änderungen von Arbeitsverträgen in Spanien sind in dem Statut der Arbeitnehmer geregelt.
In Spanien werden unter anderem folgende Umstände als wesentliche arbeitsrechtliche Änderungen angesehen: Arbeitszeit und Zeiteinteilung, Regime der Schichtarbeit, Vergütungssysteme und Lohnsätze oder funktionale Flexibilität.
Artikel 41 des spanischen Statuts der Arbeitnehmer regelt die Fälle, in denen wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen durch den Arbeitgeber ausgelöst werden sowie deren Voraussetzungen und Verfahrensschritte. In diesem Zusammenhang soll darauf hingewiesen werden, dass der aktuelle Gesetzestext das Ergebnis von Gesetzesänderungen ist, die das Königliche Dekret Nr. 3/2012 vom 10.02.2012 (zur Reform des spanischen Arbeitsmarkts) eingeführt hat.
Bevor wir uns mit der Berechnungsweise des Dienstalters zu Entschädigungszwecken in Spanien befassen, werden wir zunächst erläutern, worin der Vertrag über Arbeitnehmerüberlassung besteht.
Der Vertrag über Arbeitnehmerüberlassung ist in Art. 6 des Gesetzes Nr. 14/1994 vom 1. Juni 2014 geregelt, wodurch Leiharbeitsagenturen reguliert werden. Es handelt sich um einen Vertrag zwischen einer Leiharbeitsagentur (ETT) und einem entleihenden Unternehmen zum Zwecke des Verleihs des Arbeitnehmers durch das entleihende Unternehmen, dessen Regelungen der Arbeitnehemer unterworfen ist.
Suite à la réforme du régime de sanctions de la LOPD, régime pour lequel la compétence revient à l´Agence Espagnole de Protection des Données, il est établi que seront soumis au régime de sanctions, non seulement les responsables des fichiers (tout établissement qui traite les données personnelles directement) mais aussi les personnes qui sont chargées du traitement de ces données (tout établissement qui traite des données personnelles sur demande).
L’Agence Espagnole de Protection des Données (AEPD) a exécuté plusieurs décisions dans lesquelles elle étend les exigences de la Loi espagnole pour la Protection des Données (LOPD) dans les cas où les clients ou les consommateurs finaux doivent s’identifier sur une page web par la création d’un nom d’utilisateur et d’un mot de passe.
Die Figur des sogenannten „Insolvenzvermittlers“ wurde durch das Gesetz 14/2013 von 27. September eingeführt, um die Unternehmer und ihre Internationalisierung zu unterstützen („Gesetz zur Unterstützung der Unternehmer“).
Um den Rahmen, in welchem sich die besagte Figur befindet, zu verstehen, wird kurz auf das Gesetz zur Unterstützung der Unternehmer verwiesen. Dieses Gesetz wurde im BOE am Tag nach dem 27. September 2013 veröffentlicht und betrifft eine Vielzahl von Gesetzen, unter welchen sich zum Teil das Gesetz 22/2003 von 9. Juli („Insolvenzgesetz“) ändert. das Gesetz zur Unterstützung der Unternehmer trat am Tag nach dem 28. September mit allgemeingültigem Charakter in Kraft.
Les deux sites espagnols ont été sanctionnés pour non respect de la Loi sur les Cookies du 14 janvier 2014. Ces sanctions, au montant relativement faible (3.000 euros pour l’une et 500 pour l’autre), doivent être interprétées comme un signal envoyé aux sites de commerce électronique établis en Espagne, ceux qui prestent leurs services en Espagne ou qui les dirigent vers le territoire espagnol.
Die Vertraulichkeit ist laut dem Europäischen Verhaltenskodex für Mediatoren eine grundlegende Pflicht, deren Verletzung einen Haftungsgrund darstellt. Im Rahmen der Insolvenzmediation braucht die Vertraulichkeitspflicht jedoch eine besondere Behandlung, um den korrekten Ablauf des Insolvenzverfahrens zu garantieren.
Die Funktionen des Mediators beim Abschluss einer aussergerichtlichen Zahlungsvereinbarung und die Nutzung der im Rahmen des Verfahrens erlangten Information in einem möglichen zukünftigen Insolvenzverfahren.
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