Wer kann der europäischer Erbschein ausstellen und wer kann dieser beantragen?
Die Ausstellung erfolgt durch die verantwortlichen Behörden und kann von jedem beantragt werden, der die Voraussetzungen eines Erben oder Vermächtnisnehmers in einer Erbschaftssache erfüllt und sowie von Personen, welche mit der Vollstreckung und Verwaltung der Erbschaft beauftragt sind.
Zu den zuständigen Behörden, die die Urkunde ausstellen, zählen die staatlichen Gerichtshöfe und jede gesetzlich befugte Staatsgewalt, in deren Zuständigkeit Erbschaftsangelegenheiten in Folge eines Sterbefalls „Mortis causa“ fallen. In Spanien haben Richter und Notare die Befugnis die Urkunde auszustellen. Das Original wird bei der bemächtigten, erteilenden Behörde hinterlegt und eine oder mehrere beglaubigte Kopien gehen innerhalb von 6 Monaten an die Beteiligten. Nach Verstreichen der Frist sollte eine Verlängerung oder eine neue Kopie beantragt werden, damit die Urkunde weiterhin Gültigkeit hat.
Wie wird der europäischer Erbschein beantragt?
1. Die Beantragung erfolgt im Vorfeld durch einen Notar, der den Erbschaftsfall oder einen Teil dessen deklariert, oder durch einen gesetzlichen Vertreter oder seinen vorgeschriebenen Nachfolger. Die Ausstellung der Urkunde ist in Artikel 67 der Verordnung (UE) n. º 650/2012 anhand der Einreichung des Antrages, welcher in der Verordnung enthalten ist, festgelegt. Die Beantragung der Ausstellung eines Erbscheins kann durch ein Formular wie in Artikel 65.2 der Verordnung vorgesehen, eingereicht werden.
2. Die beschriebene Ausstellung der europäischen Erbschaftsurkunde hat gemäß Artikel 17 der Notarordnung, den Status einer öffentlichen Urkunde, hervorgehend aus einer Anmerkung im Originalschriftstück, in welcher Tat oder Abmachung festgelegt sind und welche der Originalurkunde beigefügt und dem Antragsteller in Form einer beglaubigten Kopie zugestellt wird.
Welche Alternativen zum europäischer Erbschein gibt es?
Die Amtsgewalt eines EU-Staates, welche die Vollstreckung einer Erbsache durchführt, kann ein nationales Dokument ausstellen, welches die Bedingungen des Erben, Testamentsvollstreckers oder Gutsverwalters bescheinigt.
Der Vorteil der europäischen Erbschaftsurkunde ist, dass sie in ganz Europa die gleiche Wirkung hat, unabhängig von dem Land in dem sie ausgestellt wird. Zudem kann ein nationales Dokument unterschiedliche Folgen haben. Je nach EU-Land in dem es ausgestellt wird, kann sich eine rechtliche Anerkennung innerhalb eines anderen EU-Landes verzögern.
Außerdem wird die europäische Erbschaftsurkunde in jedem EU-Land anerkannt, ohne dass ein spezielles Verfahren notwendig wäre.
Die Europäische Erbschaftsurkunde ist die neueste Erzeugung innerhalb der Verordnung. Es ist ein Dokument, verfasst nach allgemein gültigem Vorbild, in dem die wesentlichen Informationen einer Erbschaft zusammengefasst sind und welches in anderen Staaten vorgelegt werden kann. Dieses Dokument wird von den Behörden der europäischen Mitgliedsstaaten ausgestellt und dient innerhalb dieser als Nachweis.
Es stellt ein Rechtsinstrument dar, welches den europäischen Staatsbürgern erlaubt, einen Erbschaftsfall gemäß dem jeweiligen nationalen Gesetz des Mitgliedsstaates, in dem sich der Todesfall ereignet hat, nachzuweisen. Folgende Punkte werden darin nachgewiesen:
Wer der Erbe oder Vermächtnisnehmer ist.
Wem ein konkretes Eigentum zugewiesen wurde.
Welche Befugnisse die Vollstrecker oder Verwalter der Erbschaft haben.
Da die Ausstellung der europäischen Erbschaftsurkunde für die europäischen Bürger freiwillig ist, wird er Gebrauch weiterer, gesetzlicher Dokumente eines anderen Staates nicht ausgeschlossen. Die Ausstellung hat Auswirkungen sowohl in dem Staat, in dem sie ausgestellt wurde, als auch in anderen Mitgliedsstaaten, welche der Verordnung unterstehen.
Rechtliche Folgen der europäischen Erbschaftsurkunde
Die Effizienz der europäischen Erbschaftsurkunde ist in drei Punkten ersichtlich:
Rechtsschutz für Beteiligte eines Erbschaftsfalls
Die Verordnung UE N.º 650/2012 vom 4 Juli 2012 soll Personen Rechtsschutz bieten, die anhand des Inhalts der Urkunde rechtliche Schritte bezüglich Erbschaftsgüter einleiten. Die Verordnung legt fest, dass jede Person, die Güter aus einer Erbschaft bezieht und befugt ist diese entgegen zu nehmen, bei der Akquisition unter rechtlichem Schutz steht. Ebenso ist vorgesehen, dass jedes Amt, welches gemäß der Urkunde an befugte Personen Zahlungen leistet oder Güter ausstellt, dies durch eine autorisierte Person zu erfolgen hat und somit von der Verantwortung bezüglich Zahlungen oder durchgeführter Aushändigungen von Gütern befreit wird.
Als Beweismittel in der Erbrechtsnachfolge
Die Urkunde beweist außerdem alle inhaltlichen Punkte, vorgelegt und bescheinigt durch eine befugte, nationale Behörde und gemäß der gültigen Gesetzgebung zu der in Frage stehenden Erbrechtsnachfolge. Es ist anzunehmen, dass jene Personen als Erben oder Vermächtnisnehmer in Frage kommen, welche aus der Urkunde hervorgehen und dass ihr Recht auf die Erbschaft in dem Inhalt der Urkunde vermerkt ist.
Damit der von der Verordnung ausgehende Rechtschutz Gültigkeit hat, ist es beiden Fällen notwendig, dass die Person, die Erbgüter aushändigt oder empfängt über die Richtigkeit des Inhalts der Urkunde in Kenntnis gesetzt ist. Sollte dies nicht der Fall sein, ist zu prüfen ob die Unkenntnis der Falschheit der Urkunde etwa auf einer schweren Nachlässigkeit beruht.
Als eintragungsfähiger Nachweis in öffentlichen Registern
Zielsetzung ist es, durch die Urkunde ein Rechtsinstrument zu schaffen, welches sich eignet, die Erbgüter in den zuständigen, öffentlichen Registern in den Mitgliedsstaaten zu erfassen. Anhängig von der nationalen Gesetzgebung eines Staates, werden Rechte und Prozedur der Registrierung festgelegt.
Es kann vorkommen, dass eine Person den Wohnsitz in einem Staat außerhalb des eigenen Staates hat und über Besitztümer einem anderen Land verfügt. Dies führt, in Anbetracht des Todesfalls dieser Person, zu einer Reihe von Komplikationen bei der Vollstreckung der Erbfolge. Wenn sich das Eigentum in anderen Staaten befindet, wird dies als ein grenzübergreifendes Erbe erachtet. Bei Erbschaftsangelegenheiten kann ein Gegenüberstehen unterschiedlicher nationaler Gesetzgebungen der jeweiligen Staaten zu rechtlichen Schwierigkeiten führen. Neben der Notwendigkeit das Gesetz, nach dem sich die Erbschaft richtet, zu bestimmen, stellt die Prüfung der wesentlichen Punkte der Erbschaft, in einem anderen Staat als dem Zuständigen, ein weiteres Problem dar.
Zur Lösung der grenzübergreifenden Erbschaften hat das Europäische Parlament und der Europarat die EU-Verordnung N.º 650/2012 vom 4. Juli 2012 verfasst. Diese wird in allen Mitgliedsstaaten, außer dem Vereinigten Königreich *England, Irland und Dänemark, angewendet. Diese Verordnung ist seit dem 17. August 2015 in Kraft, wird allerdings nur bei Erbschaften mit Sterbedatum des Erblassers ab dem besagten Zeitpunkt angewendet.
Die Regelung wurde anhand der Ausführungsverordnung der EU N.º 1329/2014 vom 9. Dezember 2014 von der Kommission ausgearbeitet. Diese legt die offiziellen Anträge fest, auf welche die Verordnung N.º 650/2012 und das Gesetz 29/2015 vom 30 Juli des Verbands der internationalen Justizbehörden verweist und welche das Vorgehen zu der Ausstellung der Urkunde festlegt.
Im Falle des Vereinigten Königreichs England, Dänemark und Irland
Die Behörden dieser drei Mitgliedsstaaten der EU wenden die Verordnung nicht an, da sie nicht effektiv als „Mitgliedsstaaten“ gewertet werden.
Der Fall Dänemarks ist eindeutig, da es nicht zum legal anerkannten, europäischen Raum gehört und die europäischen Verordnungen somit keine Anwendung finden.
Das Vereinigte Königreich und Irland stellten sich seit Beginn des legislativen Prozesses gegen die Ausarbeitung eines europäischen Rechtsinstruments zur Regelung von Erbschaftsangelegenheiten. Beide befolgen ein Erbschaftsrechtssystem, welches sich an das Erbrecht der „Mortis Causa“ jenes Staates anlehnt, in dem sich die Erbgüter befinden. Immobilien werden normalerweise dem Staat zugeordnet, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz hatte.
Die erfolgreiche Erteilung eines Patents bedeutet nicht, dass dieses zwangsläufig auf Dauer gültig ist. Dritte Parteien können immer die teilweise oder vollständige Ungültigkeit eines Patents vor Gericht einklagen.
Um ein Patent in Spanien zu erhalten ist es notwendig, die entsprechende Patentanmeldung beim spanischen Patent- und Markenamt (Oficina Española de Patentes y Marcas, OEPM) einzureichen.
Bestimmte Dinge können nicht als Erfindung definiert werden und sind daher auch nicht patentierfähig. Hierzu zählen beispielsweise Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, literarische und künstlerische Werke und ästhetische Schöpfungen ebenso wie wissenschaftliche Werke, Spielregeln und Spielmethoden für intellektuelle und wirtschaftliche Aktivitäten, Computerprogramme – auch wenn es Erfindungen im Softwarebereich gibt, die sich patentieren lassen – und die Art der Präsentation von Informationen.
Ein Unternehmen, dass sich entscheidet, einen Arbeitnehmer aufgrund objektiver Gründe zu entlassen, muss die Ursachen für die Entlassung vor einem Richter begründen, damit die Entlassung nicht als ungerechtfertigt angesehen wird.
Ein spanisches Patent oder Gebrauchsmodell, das durch das spanische Patent- und Markenamt(Oficina Española de Patentes y Marcas, OEPM) ausgestellt wird, gewährt Patentschutz nur in Spanien.
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