Im Fall von Copland v. the United Kingdom vom 3. April 2007 hat der Europäische Gerichtshof beschlossen, dass der Begriff Privatleben undKommunikation innerhalb des Bedeutungsbereichs von Artikel 8.1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowohl für Emails als auch für Telefonanrufe, die von Geschäftsräumen aus getätigt werden, gilt.
Bisher wurde die Aufteilung des Vermögens einer verstorbenen Person, die Erben in mehreren europäischen Ländern beerben möchte, durch das Erbrecht der entsprechenden betroffenen Länder bestimmt.
Die spanischen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (L.L.C), die im spanischen Kapitalgesellschaftsgesetz (Ley de Sociedades de Capital LSC) geregelt sind, sind ihrer Bestimmung nach immer Handelsgesellschaften (Art. 2 LSC). Dies gilt unabhängig von den Zielen der Gesellschaft. Grundsätzlich besteht eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung aus verschiedenen Gesellschaftern, es kann sich jedoch auch um eine Ein-Mann-GmbH handeln (genauer geregelt in Kapitel 3 des LSC).
Unternehmensbeteiligungen an einer Gesellschaft verleihen den Gesellschaftern zweierlei Arten von Rechten: Finanzrechte (z.B. Anspruch auf Dividende) und politische Rechte (z.B. das Stimmrecht bei der Hauptversammlung). Der tägliche Betrieb der Gesellschaft wird von den Gesellschaftsorganen geleitet.
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden GmbH) ist die am weitesten verbreitete Gesellschaftsform in Spanien, da sie im Gleichgewicht zwischen gesetzlichen Vorgaben und Vertragsfreiheit steht, und ihre Gründung relativ einfach ist.
Kapitalgesellschaften, die von wirtschaftlichen Ungleichgewichten und/oder Zahlungsunfähigkeit betroffen sind, können entweder mit ihren Gläubigern (Partner oder Dritte) Vereinbarungen treffen um die Lebensfähigkeit und den Erhalt des Unternehmens zu garantieren, oder im entgegengesetzten Fall die entsprechende Auflösung und Liquidierung des Unternehmens einleiten.
Im Kontext der Fernabsatzverträge stellt das Rücktrittsrecht in Spanien eines der wichtigsten Verbraucherrechte dar. Ausgangspunkt ist das spanische Verbraucherschutzgesetz Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios, abgekürzt als TRLGDCU. Dieses beruht auf der europäischen Richtlinie 2006/112/CE des Europäischen Rates.
Der englische Begriff Compliance oder der französische Conformité steht für das Einhalten der internen und externen Standards von Unternehmen (bewährte Praktiken, Ethikkodex, Antikorruptionsmaßnahmen, Risikoprävention am Arbeitsplatz, Datenschutz, Geldwäsche, usw.). Die Einhaltung dieser Regeln kann unerlaubte strafbare Handlungen der Unternehmen vorbeugen.
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