Der Franchisevertrag

„Franchising“ ist ein Fremdwort, das schon lange seinen Weg in unsere Sprache gefunden hat. Es beschreibt das Geschäftsmodell, in dem der Franchisegeber dem Franchisenehmer das Recht überträgt, seine Marke, sein Logo, seine Struktur, seine Geschäftsgeheimnisse und alle anderen Faktoren die sein Unternehmen ausmachen, zu benutzen.

Aufgrund dieser Übertragung werden ganze Vertriebsmodelle übernommen, was dazu führt, dass der Kunde hergestellte, oder vertriebene Waren, oder Dienstleistungen des Franchisegebers für solche des Franchisenehmers hält. Beide erscheinen für ihn als eine Einheit. Dies ist das Ergebnis einer Angleichung der Firma nach außen, während dennoch Franchisenehmer und Franchisegeber rechtlich getrennt bleiben.

 

Geschäftstätigkeiten im Rahmen eines Franchise sind in Art. 62.1 der Verordnung RD 2485/1998 zum Einzelhandelsgesetz wie folgt definiert worden:

Eine Vereinbarung, oder ein Vertrag, in dem der Franchisegeber dem Franchisenehmer sein System der Vermarktung von Produkten oder Dienstleistungen zur Nutzung überlässt.

Das Franchisinggeschäft ist ein stark wachsender Sektor in Spanien und erfordert deshalb eine juristische Grundlage, die seiner Bedeutung gerecht wird. Die Zahlen aus dem Jahre 2011 belegen ein Wachstum dieses Sektors um 6.5 % gegenüber dem Jahr 2010. Statistiken der Spanischen Vereinigung der Franchiseunternehmer über die Verbreitung von nationalen Marken in der Welt zeigen – Stand 1. Quartal 2012 -, dass mittlerweile 271 spanische Marken in 118 Märkten weltweit vertreten sind, mit insgesamt 17.081 operativen Filialen. Grund dieses Wachstums ist u.a., dass es durch das Franchising leichter geworden ist sich selbständig zu machen und Selbständigkeit oft eine Alternative zur Erwerbslosigkeit sein kann.

Die spanischen Regelungen zum Franchising sind nicht allumfassend, aber sie regeln doch einige relevante Aspekte. Zunächst erkennen sie die Idee des Franchisings rechtlich an. Des Weiteren schützen sie aber auch den Franchisenehmer – die schwächere Partei in diesem Vertragstyp. In diesem Sinne muss der Franchisegeber einige vorvertragliche Pflichten erfüllen, die den Franchisenehmer vor Missbrauch schützen sollen. Zu dem gleichen Zweck wurde ein Register der Franchisegeber eingeführt, das wertvolle Informationen zugunsten des Franchisenehmers enthält. Des Weiteren spielt sowohl das spanische, als auch das europäische Wettbewerbsrecht eine Rolle.

Der Rest der möglichen Vereinbarungen fällt unter die durch Art. 1255 des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil, CC) gewährleistete Vertragsfreiheit, die nur durch den Grundsatz von Treu und Glauben und die öffentliche Ordnung beschränkt wird. Dies macht die Franchisevereinbarung zu einem untypischen Vertrag, da sein Inhalt gesetzlich im Wesentlichen nicht geregelt ist.

Aus eben diesem Grund ist der Inhalt des konkreten Franchisevertrages besonders wichtig. Denn dieser Vertrag muss nicht nur alle Rechte und Pflichten der Parteien regeln, sondern auch die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen Franchisenehmer und Franchisegeber erfassen. Er muss nicht nur die Grundbedingungen eines jeden Vertrages erfüllen, sondern darüber hinaus auch noch die Grundsätze des Franchisings regeln.

Der Vertrag sollte als privatrechtliche Vereinbarung von beiden Parteien unterschrieben werden. Der Mindestinhalt eines Franchisevertrages besteht grundsätzlich aus drei Elementen, die gleichzeitig charakteristisch für das Franchising sind und dieses Geschäftsmodell von anderen Rechtsgeschäften unterscheiden: Die Abtretung von Rechten an einer Marke, die Bereitstellung von Know-how des Franchisegebers sowie dessen fortlaufende Unterstützung, Hilfestellungen in technischen Fragen und im Vertrieb für die Dauer des Vertragsverhältnisses.

 

Des Weiteren sollten in einem Franchisevertrag Regelungen zu den folgenden Themen getroffen werden:

Vergütung des Franchisegebers: Es ist üblich eine zu Beginn des Vertrages zu erbringende Franchisegebühr festzulegen und anschließend fortlaufende Lizenzgebühren (z.B. einen bestimmten Anteil des monatlichen Umsatzes) oder feste monatlich zu zahlende Beträge zu vereinbaren. Des Weiteren werden oft bestimmte Zahlungen an den Franchisegeber vereinbart, die diesen dazu verpflichten Werbung für das Unternehmen zu machen.

Wettbewerbsbeschränkung zugunsten des Franchisenehmers: Der Franchisegeber garantiert dem Franchisenehmer ein bestimmtes geographisches Gebiet, in dem er ihm keine weitere Konkurrenz machen wird.

Der Franchisenehmer verpflichtet sich i.d.R. für die Dauer des Vertrages sich dem Geschäftsmodell anzupassen, welches zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer abgestimmt werden sollte; sich bestimmten Anweisungen des Franchisegebers zu unterwerfen; entsprechende Kundenpflege; etc.

Laufzeit: Üblicherweise wird eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren vereinbart, um dem Franchisenehmer die Möglichkeit zu geben seine Investitionen zu amortisieren.

– Verpflichtung des Franchisenehmers, nach Ablauf des Vertrages nicht mit dem Franchisegeber in Wettbewerb zu treten.

Gerichtsstandvereinbarung für den Fall etwaiger Streitigkeiten.

Unter Beachtung des Gesagten raten wir jedem, der ein solches Geschäftsmodell anstrebt – sei es als Franchisenehmer, oder als Franchisegeber – sich gut vorzubereiten und den entsprechenden Vertrag ausführlich zu überprüfen, da dieser die einzige Grundlage der gesamten geschäftlichen Beziehungen zwischen beiden Parteien sein wird.

Marina Bugallal
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien

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