Die Dreingabe in unsere Rechtsordnung
Bevor wir die verschiedenen Typen der Dreingabe („arras“) in unserem Rechtssystem untersuchen, ist eine Definition des Begriffs „arras“ erforderlich.
Der Begriff „arras“ lässt sich als „Angeld“ oder „Haftgeld“ definieren, das bei Kaufverträgen über bewegliche oder unbewegliche Sachen bar übergeben wird.
Unser Rechtssystem kennt 3 Typen von Dreingaben: das Reugeld („arras penitenciales“), das Angeld („arras confirmatorias“) und das Draufgeld mit Sanktionscharakter („arras penales“).
In unseren Zivilgesetzbuch ist lediglich das Reugeld in Artikel 1454 Zivilgesetzbuch geregelt.
In diesem Artikel heißt es: „Wenn im Kaufvertrag eine Dreingabe oder ein Angeld vereinbart wurde, kann der Vertrag dadurch aufgelöst werden, dass der Käufer sich darin fügt, dies zu verlieren, oder der Verkäufer, dies doppelt zurückzuzahlen“.
Andererseits gibt es das Angeld zur Bestätigung, das in Artikel 343 Handelsgesetzbuch geregelt ist. Dort wird festgelegt: „ Beträge, die bei Handelskäufen als Angeld übergeben werden, gelten stets als Anzahlung auf den Kaufpreis und zur Bestätigung des Vertrages, sofern nichts anderes vereinbart wird“.
Es handelt sich also um Beträge, die als reine Anzahlung auf den vereinbarten Kaufpreis geleistet werden. Deshalb gelten für sie die allgemeinen Vorschriften zur Erfüllung der Verpflichtungen zwischen den Vertragspartnern.
Wenn nichts anderes vereinbart wird, gelten die vereinbarten Dreingaben als Angeld und nicht als Draufgeld mit Sanktionscharakter.
In diesem Sinne stellt das Landgericht Sevilla in seinem Urteil vom 17. November 2003 fest: „(…) der Oberste Gerichtshofs hat in seiner Rechtsprechung traditionell und wiederholt festgestellt, dass der Inhalt des Artikels 1454 des besagten Gesetzbuches nicht zwingend ist, sondern dass wegen seines Sanktionscharakters für seine Wirksamkeit die Voraussetzung gilt, dass durch den eindeutig festgestellten Willen der Vertragspartner dieses Draufgeld vereinbart wird, indem die Absicht der Vertragspartner, die Vereinbarung durch dieses Auflösungsinstrument aufzulösen zu können, eindeutig und offensichtlich ausgedrückt ist. Denn andernfalls muss jede Übergabe oder Vergütung als Teil des Kaufpreises oder als Anzahlung auf den Kaufpreis bewertet oder angesehen werden, wobei diese gesetzliche Vorschrift eine Ausnahme darstellt, die eine enge Auslegung der Abreden im Vertrag verlangt, aus denen sich der unzweifelhafte Wille der Vertragspartner in dem Sinne ergibt, dass es sich um ein Reugeld handelt. Andernfalls dient die erhaltene Summe genau der Bestätigung des geschlossenen Vertrages und es handelt sich um ein Angeld, das folglich lediglich eine Anzahlung auf den Kaufpreis darstellt“.
Schließlich haben wir das Draufgeld mit Sanktionscharakter, das in Artikel 83 Handelsgesetzbuch geregelt ist. In diesem Artikel heißt es: „Auf Märkten oder Messen geschlossene Kaufverträge können entweder sofort oder auf Termin fällig werden. Die Erstgenannten sind am Tage ihres Abschlusses oder spätestens innerhalb der folgenden 24 Stunden zu erfüllen.
Wenn nach Ablauf dieser Frist keiner der Vertragspartner die Erfüllung verlangt hat, gelten sie als nichtig und die geleisteten Zahlungen, Angelder oder Dreingaben verfallen zugunsten ihres Empfängers“.
Wenn die Vertragspartner diese Modalität der Dreingabe ausdrücklich vereinbaren, dann vereinbaren sie die Pflicht zur Erfüllung einer Verpflichtung. Im Falle des Verzichts verfällt die als Draufgeld geleistete Summe.
Wir sehen also, dass die Dreingabe zur Sicherung der Erfüllung der vereinbarten Verpflichtungen dient. Falls Dreingelder in Kaufverträgen vereinbart werden, ist es dessen ungeachtet zu empfehlen, die Modalität der Dreingelder und die Folgen für den säumigen Vertragspartner genau zu bestimmen, um Fehler bei der Auslegung zu vermeiden
Monika Bertram
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien
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