Die Liquidierung von Gesellschaften in Spanien
Auf Grund der Wirtschafts- und Finanzkrise in Spanien endeten viele Unternehmen in den zurückliegenden Jahren im Konkurs. Bei spanischen Tochterunternehmen von solventen deutschen Muttergesellschaften ist jedoch auffällig, dass hier vornehmlich die rechtliche Option der Liquidierung von Gesellschaften bevorzugt wird.
Die Liquidierung einer Gesellschaft besteht vor allem darin, die Rechtsbeziehungen zu Dritten zu beenden und ggf. das verbleibende Gesellschaftsvermögen zwischen den Gesellschaftern aufzuteilen, um das Erlöschen der Gesellschaft zu erreichen.
Die Schritte, die das Kapitalgesellschaftsgesetzes (“Ley de Sociedades de Capital”, kurz “LSC”) für eine geordnete Liquidierung vorsieht, sind die Auflösung; Liquidierung und das Erlöschen.
In der Regel handelt es sich bei der Auflösung um einen Beschluss der Gesellschafterversammlung, der notwendig ist, um den Prozess der Liquidierung zu beginnen.
Die Ursachen für eine Auflösung ergeben sich aus der Satzung oder dem LSC, so z.B.:
- Das Erreichen des Gesellschaftszwecks oder die offenkundige Unmöglichkeit der Durchführung des Gesellschaftszwecks oder die Blockierung der Gesellschaftsorgane, so dass ihre Fortführung unmöglich ist;
- Verluste, die das Gesellschaftsvermögen auf einen Betrag reduzieren, der weniger als die Hälfte des Gesellschaftskapitals darstellt, es sei denn, dass dieser sich in ausreichendem Maße erhöht oder reduziert und vorausgesetzt, dass es nicht notwendig ist, Insolvenz anzumelden;
- Reduktion des Gesellschaftskapital auf eine Summe unter dem gesetzlich vorgesehenen Minimum von 3.000€ für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
- Unbeschadet des Vorstehenden kann die Gesellschaft auch durch einen bloßen Beschluss der Gesellschafterversammlung aufgelöst werden.
Die Folgen eines Auflösungsbeschlusses sind unter anderem:
– die Gesellschaft tritt sofort in die Liquidierungsphase ein,
– ihre Erwerbstätigkeit wird ausgesetzt,
– und das Verwaltungsorgan wird abgesetzt und durch die Liquidatoren ersetzt (in der Regel sind es die Verwalter selbst, die zu den Liquidatoren werden).
Im Gegensatz zu der Auflösung, die ein einfacher Rechtsakt ist, beinhaltet die Liquidierung, einen Prozess, der zum Ziel hat, das Gesellschaftsvermögen aufzuteilen, nachdem alle Gesellschaftsschulden befriedigt worden sind. Während dieser Phase erhält die Gesellschaft ihre Rechtspersönlichkeit.
Die Personen, die für die Durchführung dieses Prozesses verantwortlich sind, sind die Liquidatoren. Als Folge der Auflösung verlieren die Verwalter ihre Vertretungsmacht für den Abschluss neuer Verträge und das Eingehen neuer Verpflichtungen und werden durch die Liquidatoren ersetzt, die die Funktion des Verwaltungsorgan und der Vertretung der Gesellschaft während der Liquidationsphase übernehmen.
Zusammenfassend sind die Hauptfunktionen der Liquidatoren folgende:
– die Erstellung des Inventars und der Eröffnungsbilanz,
– Führung und Aufsicht der Buchführung,
– Durchführung der anstehenden Geschäftstransaktionen,
– Verkauf von Vermögenswerten des Unternehmens,
– Zahlungen an die Gläubiger und die Gesellschafter,
– die Vertretung der Gesellschaft,
– und Ausarbeitung der Schlußbilanz und der geplanten Aufteilung des Gesellschaftsvermögens.
Hinsichtlich der Zahlungen an Gläubiger und Gesellschafter sind die gesetzlich festgelegten Regeln für die Durchführung dieser Zahlungen grundsätzlich folgende:
- die Liquidatoren können das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Gesellschaftern aufteilen, ohne zuvor alle Gläubiger befriedigt zu haben oder den Betrag der gegenüber der Gesellschaft bestehenden Forderungen hinterlegt zu haben, und
- die Liquidatoren müssen zuerst die Zahlung der noch bestehenden Forderungen sichern.
Diese Regeln haben das Ziel, dass kein Gläubiger durch die Verteilung der Vermögenswerte unter den Gesellschaftern benachteiligt wird.
Benachteiligte Gläubiger sind berechtigt, die Handlungen anzufechten, die bei der Verteilung des Aktivvermögens gesetzeswidrig erfolgt sind. Diese Anfechtungsklage ist gegen die Gesellschaft und die Gesellschafter zu richten.
Das Erlöschen der Gesellschaft erfolgt in dem Moment, in dem die Liquidatoren die entsprechenden Dokumente (Auflösungsbeschlüsse, Ernennung von Liquidatoren, Annahme der Liquidationsbilanz, Zuteilung des Gesellschaftsbestandes, etc.) notariell beurkunden lassen, sich an das Handelsregister mit den entsprechenden Liquidationsdokumenten wenden und beantragen, die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister zu löschen. Gleichzeitig hinterlegen die Liquidatoren die Bücher und Dokumente der aufgelösten Gesellschaft bei diesem Register.
Daneben ist die Kündigung sämtlicher in kraft befindlichen Verträge der Gesellschaft (z.B.: Arbeits-, Miet-, Leasing-, Versicherungs-, Telefon-, Büroreinigung-, Bankverträge) erforderlich, da sonst die Liquidierung und das darauffolgende Erlöschen der Gesellschaft nicht möglich wäre.
Karl Lincke
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien
Eurojuris España, Netzwerk von Spanischen Anwaltskanzleien