Die Rechtsfigur des Testamentsvollstreckers in Erbverfahren in Spanien

Im vorliegenden Artiklen werden wir die Rechtsfigur des Testamentvollstreckers analysieren, eine Figur, die in Art. 892 ff des spanischen Zivilgesetzbuches (Código Civil, Cc) geregelt und die regelmässig in spanischen Erbverfahren anzutreffen ist.

Wie ist der Testamentvollstrecker in Spanien definiert?

 

Die Figur des Testamentvollstreckers wird vom spanischen Zivilgesetzbuch nicht ausdrücklich definiert, daher muss man sich für eine grobe Vorstellung auf die Definition des Wörterbuchs der Real Academia de la Lengua Española beziehen: „Person, die vom Erblasser oder Richter beauftragt wird, den letzten Willen des Erblasser durch Verwahrung seiner Güter und durch ordentliche Ausführung der im Testament genannten Befugnisse zu erfüllen.“

Um Verwirrungen zu vermeiden muss man sich in Erinnerung rufen, dass der Erblasser der Verstorbener ist.

Der Auftrag, als Testamentsvollstrecker eingesetzt zu werden, ist freiwillig. Die Ernennung wird als angenommen verstanden, wenn sich der Ernannte innerhalb von sechs Tagen nach Kenntnisnahme der Ernennung nicht dagegen gewehrt hat. Ist der Auftrag angenommen, übernimmt der Testamentvollstrecker die Verpflichtung, die Testamentsvollstreckung durchzuführen. Generell kann er Ernennung zurückweisen,  vorausgesetzt diese Entscheidung ist gerechtfertigt und wird vom zuständigen Richter akzeptiert.

Der Erblasser kann einen oder mehrere Testamentvollstrecker ernennen, damit diese seinen letzten Willen erfüllen. Der Testamentvollstrecker muss geschäftsfähig sein. Minderjährige können nicht Testamentvollstrecker werden, selbst mit einer ausdrücklichen Genehmigung des Elternteils oder des Vormunds.

Im Falle der Ernennung mehrere Testamentvollstrecker können diese kollektiv oder gemeinschaftlich ernannt werden, oder wie im Fall der Nichtannahme des Amtes wird ein Ersatztestamentvollstrecker eingesetzt.

Verschiedene Arten von Testamentvollstreckern in Spanien

 

a. Kollektive Testamentvollstrecker: diese können die Testamentvollstreckung nur gemeinsam durchführen. Alternativ kann diese von nur einem Testamentvollstrecker mit der rechtlichen Einwilligungserklärung der weiteren Beteiligten umgesetzt werden. Besteht Meinungsverschiedenheit, muss die Entscheidung mit einer Mehrheit der Terstamentvollstrecker getroffen werden.

b. Solidarische Testamentvollstrecker: die von jedem einzelnen Testamentvollstreckter durchgeführten Rechtsakte sind gültig, es sei denn, einer der übrigenTestamentvollstrecker wehrt sich dagegen oder lehnt die Durchführung ausdrücklich  ab.

c. Ersatztestamentvollstrecker: Dies kommt vor, wenn einer der ernannten Testamentvollstrecker den Auftrag nicht annimmt oder diesen niederlegt und der nächste nominierte Vollstrecker eingesetzt wird.

Allgemein gilt, wenn vom Erblasser nicht ausdrücklich anders festgelegt, dass der Testamentsvollstrecker kollektiv gemäss Art. 897 des spanischen Zivilgesetzbuches ernannt wird.

Die Rechtsfigur des Testamentvollstreckers ist in spanischen Erbverfahren von grosser Bedeutung. Die Befugnisse des Testamentvollstreckers werden vom Erblasser festgelegt, natürlich nur insoweit sie nicht gegen das Gesetz oder die öffentliche Ordnung verstossen. In Fällen, in denen die Befugnisse vom Erblasser nicht ausdrücklich genannt wurden, gelten auf jeden Fall die in Art. 902 aufgeführten.Dieser Beitrag ist nicht Rechtsberatung zu verstehen.

Monika Bertram
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien

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