Die Zustimmung zur Verwendung von Cookies in Spanien
Dieser Artikel schildert die wichtigsten Aspekte, die von Dienstleistern in der Informationsgesellschaft in Spanien beachten müssen, um zu vermeiden, dass die Verwendung von Cookies auf ihren Websites gegen die Benutzerrechte der Besucher verstoßen.
Cookies sind eine der wichtigsten Tools der Online-Werbung. Trotz ihrer weiten Verbreitung und ihres nachgewiesenen Nutzens für den Vertrieb darf nicht vergessen werden, dass ihre Verwendung in Spanien bedeutende Eingriffe in die Privatsphäre der Benutzer hat, weil sie Dateien oder Anwendungen auf den Endgeräten installieren.
Die Installation und Verwendung der meisten Cookies, z. B. im elektronischen Geschäftsverkehr, sind mit einer Reihe von Pflichten verbunden, die auf zwei Säulen beruhen: (i) Informationspflicht und (ii) Pflicht zur Einholung der Zustimmung durch den Benutzer.
Dieser Artikel bietet eine kurze Aufzählung der wesentlichen Elemente, die Dienstleister in der Informationsgesellschaft für die wirksame Einholung der Benutzerzustimmung beachten müssen, wenn sie Geschäfte mit in Spanien ansässigen Benutzern treiben.
1. Aufgeklärte Zustimmung: Vorzugsweise wird empfohlen, die ausdrückliche Zustimmung einzuholen, wenngleich auch die Möglichkeit besteht, die Zustimmung aus dem Verhalten des Benutzers abzuleiten. Auf jeden Fall ist es erforderlich, nachweisen zu können, dass der Benutzer vorher eindeutig aufgeklärt wurde, dass sein Handeln unterstellt, dass er seine Zustimmung für die Installation der Cookies der Website erteilt.
2. Wer die Zustimmung erteilen muss: Die natürliche oder juristische Person, welche den Dienst der Website nutzt (der Benutzer).
3. Wie die Zustimmung eingeholt wird: Auf welche Weise die Zustimmung eingeholt wird, hängt von den auf der Website verwendeten Cookies und davon ab, ob sie andere Websites desselben Inhabers oder von Dritten einschließt.
4. Zeitpunkt der Cookie-Installation: Die Cookies können installiert werden, nachdem die Informationen dem Benutzer bereitgestellt wurden und er sein Einverständnis wirksam erklärt hat.
5. Zustimmung zu mehr als einer Seite: Wie bereits unter Punkt 3 erwähnt, besteht die Möglichkeit, die Benutzerzustimmung zur Installation der Cookies von anderen Seiten einzuholen. Dazu ist es jedoch notwendig, dass der Benutzer eindeutig darüber informiert wird, indem zusätzliche Informationen bereitgestellt werden. Diese sind besonders streng auszulegen, wenn die Dienste der anderen Seiten keinen Bezug zur ersten Seite haben.
6. Änderungen an den Cookies: Die Benutzer müssen stets über Änderungen der Merkmale oder des Verwendungszwecks der Cookies informiert werden, damit sie ihre Zustimmung erneut erteilen oder ablehnen können.
7. Widerruf der Zustimmung: Die Benutzer haben das Recht, ihre Zustimmung jederzeit zu widerrufen. Dazu sind ihnen in eindeutiger und einfacher Weise die Informationen für die Löschung der Cookies sowie die Folgen der Löschung anzugeben.
8. Verweigerung des Dienstzugangs wegen der Ablehnung der Cookies: In einigen Fällen besteht die Möglichkeit, dass die Ablehnung von Cookies zu Einschränkungen im auf der Seite angebotenen Dienst kommt. Deshalb ist es erforderlich, den Benutzer eindeutig auf diese Möglichkeit hinzuweisen und zu vermeiden, dass die Ausübung der ihnen zustehenden Rechte behindert wird.
Damit die Anforderungen des spanischen Rechts im Bereich Cookies ordnungsgemäß erfüllt werden, wird empfohlen, fachliche Beratung bei der Abfassung der Erklärung zur Privatsphäre und die Überprüfung aller Aspekte im Zusammenhang mit den Benutzerrechten einzuholen.
Nicolas Melchior
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien
Eurojuris España, Netzwerk von Spanischen Anwaltskanzleien