Kündigungen in Spanien wegen Einstellung der Geschäftstätigkeit
In vorherigen Artikeln haben wir uns schon mit verschieden Formen der Vertragsauflösung der Arbeitsbeziehungen durch den Arbeitgeber befasst.
Seit 2012, nach der Arbeitsmarktreform und aufgrund der schwerwiegenden Wirtschaftskrise, die Spanien durchlebt hat, sahen sich zahlreiche Unternehmen gezwungen, Arbeitsvertragsauflösungen vorzunehmen, begründet vor allem auf nachgewiesenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens.
Im vorliegenden Artikel werden wir uns nicht näher damit befassen, wie genau der negativen wirtschaftliche Umstand eines Unternehmens zu definieren ist, sondern damit was passiert, wenn ein Unternehmen seinen einzigen oder größten Kunden verliert und sich in Folge gezwungen sieht, seine Geschäftstätigkeit einzustellen.
Selbstverständlich muss der Verlust des größten oder einzigen Kunden, der die Einstellung der Geschäftstätigkeit des Arbeitgebers zufolge hat, durch sachlich gerechtfertigte Gründe legitimiert sein, damit das Unternehmen die Vertragsauflösung mit seinen Arbeitnehmern rechtlich abgesichert beschließen kann. Dies ist in den Paragraphen 51 ff. des spanischen Arbeitnehmerstatuts (Estatuto de los trabajadores en España) geregelt.
Es ist davon auszugehen, dass der Verlust des einzigen oder größten Kunden für den Arbeitgeber eine andauernde und unwiderrufliche Minderung der Umsatzerlöse darstellt und damit eine negative wirtschaftliche Lage verursacht, was nach den o.g. Paragraphen eine Kündigung der Arbeitnehmer rechtfertigen kann.
In diesem Sinne drückte sich der Oberste Gerichtshof von Katalonien (Tribunal Superior de Justicia de Cataluña) in einem Urteil vom 16.10.2014 aus, indem es folgendes festlegte: sowohl das Kündigungsschreiben und somit auch das Urteil beziehen sich eindeutig auf alle Arbeitnehmer des Unternehmes, insofern dass eine Verringerung von Kunden und Absatz zu einem Rückgang der Geschäftstätigkeit und in Folge zu weniger Einnahmen geführt haben und eventuelle Verluste mit sich bringen. Daraus ergibt sich, dass die bisher bestehende Produktionshöhe und Arbeitskräftezahl nicht mehr erforderlich ist.
In Abhängigkeit von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer handelt es sich um Einzel- oder Massenentlassungen. Artikel 51 des spanischen Arbeitnehmerstatutes definiert, ab wann von einer Massenentlassung gesprochen wird. Im Fall von Firmen mit fünf oder weniger Arbeitern wird die objektive Kündigung durch Einzelentlassungen ausgeführt, auch wenn dadurch alle Arbeitnehmer des Unternehmes betroffen sind.
Monika Bertram
Mariscal Abogados, Rechtsanwälte Madrid, Spanien
Eurojuris España, Netzwerk von Spanischen Anwaltskanzleien