Mahnwesen und Änderungen im Mahnverfahren
Am 4. Mai ist eine Reform des Prozessrechts in Kraft getreten, die im Gesetz 13/2009 vom 3. November geregelt ist. Unter den verschiedenen Neuerungen dieses Gesetzes wollen wir das Mahnverfahren hervorheben, dessen Anwendungsbereich aufgrund der genannten Reform maßgeblich erweitert wurde. Forderungen bis zu einer Höhe von 250.000 Euro können nunmehr eingefordert werden, bisher war dies nur bei einer Summe von höchstens 30.000 Euro im Mahnverfahren möglich.
Das Mahnverfahren ist eine vereinfachte Verfahrensart, und seit dem 4. Mai 2011 dazu geeignet, Forderungen bis zu 250.000 Euro einzufordern. Die Forderungen, die mit diesem Verfahren geltend gemacht werden, müssen Forderungen in Geld sein, die fällig sind und zu denen Unterlagen vorliegen, die die Forderung belegen. Für diese Verfahrensart ist es nicht nötig, einen Anwalt oder Prozessagenten einzuschalten.
Was sind die wichtigsten Neuerungen?
Die wichtigsten Modifikationen bei dieser Verfahrensart können im Wesentlichen in folgenden Punkten zusammengefasst werden:
1. Die Höchstforderungssumme, die mittels des Mahnverfahrens gefordert werden kann, wird auf 250.000 Euro erhöht.
2. Der Gerichtsvollzieher erhält die Befugnis, den Mahnantrag zuzulassen. Wenn er die erforderlichen Anforderungen für seine Zulassung als nicht erfüllt ansieht, muss er den Mahnantrag an den Richter übermitteln.
3. Die ausdrückliche Unterwerfung der Parteien unter ein bestimmtes Gericht ist per Vertrag gestattet, wobei die so geregelte Zuständigkeit derjenigen am Wohnsitz des Schuldners vorzugswürdig ist.
4. Im Mahnverfahren kann nicht die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung genutzt werden (Ladung bzw. Vorladung mittels der Veröffentlichung von Verordnungen), ausnahmsweise ist dies möglich bei Forderungen der öffentlichen Einrichtungen.
5. Sollte der Schuldner sich widersetzen, setzt der Gerichtsvollzieher ein Datum für die mündliche Verhandlung fest, wenn die Forderung 6.000 Euro nicht übersteigt. Wenn die Forderung über diesen Betrag hinausgeht, muss ein ordentliches Gerichtsverfahren mit entsprechender Klage eingeleitet werden.
6. Wenn der Kläger des Mahnverfahrens bei einem Forderungswert von über 6.000 Euro nicht innerhalb eines Monats, nachdem der Beklagte seinen Widerspruch erklärt, Klage erhebt, fällt der Gerichtsvollzieher einen Beschluss zur Schließung der Akte.
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