Das spanische Patenterteilungsverfahren
Um ein Patent in Spanien zu erhalten ist es notwendig, die entsprechende Patentanmeldung beim spanischen Patent- und Markenamt (Oficina Española de Patentes y Marcas, OEPM) einzureichen.
Dokumentation für die Patentanmeldung in Spanien
Der Patentantrag muss folgende Dokumente enthalten:
- eine technische Beschreibung der Erfindung;
- Darlegung der Patentansprüche;
- gegebenenfalls Zeichnungen um die Erfindung zu veranschaulichen.
Vorherige und umfassende Prüfung des Patentantrags
Nach der Patentanmeldung untersucht die OEPM die Patentanfrage und überprüft die folgenden Aspekte:
- die Formalprüfung überprüft Form und Inhalt;
- Begutachtung, ob das Objekt der Patentanfrage generell patentierbar ist;
- Feststellung der gewerblichen Anwendbarkeit der Erfindung;
- Überprüfung der Neuheit der Erfindung.
Zurückgewiesener Antrag und Fehlerbehebung
Im Fall eines Einwands seitens der OEPM wird die Patentanmeldung zurückgewiesen; der Antragsteller kann wiederum dagegen eine Beschwerde vorbringen und/oder die aufgezeigten Fehler korrigieren.
Recherchebericht
Ist die Formalprüfung bestanden, muss der Prüfungsantrag gestellt werden.
Es handelt sich dabei um einen vorschriftsmässigen Bericht, der von der OEPM durch Analyse von Dokumenten, wie beispielsweise international bereits vorhandene Patente und andere Fachliteratur ausgearbeitet wird. Dadurch kann der Antragssteller die Neuheit und erfinderische Leistung seiner Erfindung bewerten.
Fristen zur Beantragung des Recherchenberichts
Die Antragsfrist beträgt fünfzehn Monate ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Patentanmeldung oder einen Monat, nachdem im offiziellen spanischen Patentblatt (Boletín Oficial de la Propriedad Industrial; Veröffentlichung der OEPM, die alle fünfzehn Monate erscheint) eine Bekanntmachung veröffentlicht wurde, dass die Voruntersuchung abgeschlossen ist und das aus diesem Grund das Patenterteilungsverfahren weiterverfolgt wird. Es gilt automatisch die Frist, die später abläuft.
Veröffentlichung der Patentanmeldung und des Recherchenberichts
Wird ein Bericht über die Recherche zum Stand der Technik angefordert, wird dieser ausgearbeitet und dem Patentanmelder übergeben. Ausserdem wird eine Bekanntmachung veröffentlicht, sobald der Recherchenbericht der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. Auch der Patentantrag selbst muss innerhalb von 18 Monaten nach Patentanmeldung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Ab diesem Zeitpunkt hat der Antragsteller die Möglichkeit, sich innerhalb der kommenden drei Monate für eine der im Folgenden genauer beschriebenen Verfahrensweisen zu entscheiden.
Das allgemeine Patenterteilungsverfahren
Bei diesem Verfahren wird eine Bekanntmachung veröffentlicht, woraufhin Dritte die Möglichkeit haben, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten, ihre Beobachtungen und Kommentare bzgl. des Rechercheberichts zum Ausdruck zu bringen. Anschliessend hat der Patentanmelder selbst die Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zwei Monaten seine eigenen Beobachtungen zum Recherchenbericht zu machen, und gegebenenfalls auf gestellte Forderungen einzugehen, unabhängig davon, ob von Dritten Beobachtungen vorgelegt wurden oder nicht. In einem letzten Schritt wird das Patent erteilt.
Das Patenterteilungsverfahren mit vorheriger Sachprüfung
In diesem Verfahren wird eine Bekanntmachung veröffentlicht, woraufhin Dritte die Möglichkeit haben, innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten Einspruch zu erheben; es ist zu betonen, dass es sich hierbei um wahre Einsprüche und nicht um blosse Bemerkungen handeln muss. Die Einsprüche können zu einer Verneinung des Patentantrags führen, was für Bemerkungen nicht zutrifft. Im Anschluss wird eine Sachprüfung über die Neuheit und erfinderische Leistung der Erfindung durchgeführt. Das Ergebnis wird dem Antragsteller zusammen mit den Einsprüchen mitgeteilt.
Hier beginnt die Austauschbeziehung zwischen dem Antragssteller und der OEPM. Während dieser Phase hat der Antragssteller die Möglichkeit, Änderungen entsprechend der gestellten Forderungen vorzunehmen um die bestehenden Einwände gegen seinen Patentantrag zu wiederlegen. Dies führt letztendlich zur Bewilligung, oder zu einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung des Patentantrags.
Spanisches Patenterteilungsverfahren dauert 14 oder 24 Monate
Für das allgemeine Patenterteilungsverfahren sieht das spanische Patentrecht vierzehn Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Patentanmeldung vor. Das Verfahren mit vorheriger Sachprüfung dauert 24 Monate ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Patentanmeldung.
Werden bestimmter Anforderungen erfüllt, ist es möglich, zum Zeitpunkt der Antragstellung ein schnelleres Patenterteilungsverfahren zu beantragen.
Erteilungs- und Veröffentlichungsgebühren für die Patentanmeldung
Ist das Patent einmal bewilligt worden, müssen Gebühren für das erteilte Patent gezahlt werden sowie jährliche Beiträge um das Patentrecht aufrechtzuerhalten. Patente haben eine Gültigkeit von 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Patentanmeldung. Anfänglich sind die jährlichen Beiträge niedrig, werden aber mit geometrischer Progression über die kommenden Jahre angehoben.
Alexander Zuazo
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung
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